Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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welche den Standpunkt der Präsidialregierung bei Aufstellung und Feststellung 
des betreffenden Reglements noch einmal präzisirte. 
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute 
auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870 (B.-G.-Bl. S. 314). 
Die Petitionen des bleibenden Ausschusses des deutschen Handelstages 
sowie des Zentralbureaus der vereinigten norddeutschen Stromschiffer wegen 
gesetzlicher Regelung der Rechtsverhältnisse der Binnenschiffahrt 
wurden zugleich mit einer vom Professor Laband eingegangenen Kritik des vom 
Handelstagsausschusse aufgestellten Entwurfes eines Gesetzes über den Gegenstand 
dem Bundeskanzler als Material des allgemeinen deutschen Handelzsgesetzbuchs 
überwiesen. 
7. Konsulatswesen. 
Infolge der Errichtung des Auswärtigen Amts konnte auch die Ver- 
waltung des Konsulatswesens, welche mit der sonstigen völkerrechtlichen 
Vertretung des Bundes in engem Zusammenhange steht, wieder mit der Ver- 
waltung der auswärtigen Angelegenheiten vereinigt werden. Mit Räcksicht 
hierauf trat der mit Bearbeitung von Konsulatssachen bisher im Bundeskanzler- 
Amt betraute Legationsrat von Gersdorff ins auswärtige Ministerium über, um 
hier die gleichen Funktionen zu übernehmen.“) Die Bearbeitung der handels- 
politischen Angelegenheiten verblieb im bisherigen Umfange dem Bundeskanzler-Amt. 
Die von Bismarck dem Bundesrat vorgelegte Konsularkonvention 
mit Spanien vom 22. Februar 1870 erhielt dessen Zustimmung. (B.-G.-Bl. 
1870 S. 99.) 
8. Wundeskriegswesen. 
Rayongesetz. Die Vorlage Preußens, betreffend den Entwurf eines 
Gesetzes wegen Beschränkung des Grundeigentums in der Umgebung von 
Festungen, erhielt in den Ausschüssen des Bundesrats für das Landheer und die 
gleiche Beurteilung der Leistungen nicht wohl auf andere Weise zu sichern. Die mannig- 
fachen Bedenken gegen andere Vorschriften, namentlich gegen die Verteilung des Stoffes 
für die einzelnen Prüfungen, die Auslosung der Aufgaben u. s. w. sind nicht näher be- 
zeichnet, entziehen sich also weiterer Erörterung. 
*) Ueber den damaligen Stand des Konsulatswesens des Norddeutschen Bundes ge- 
währte ein im Auswärtigen Amt des Norddeutschen Bundes zusammengestelltes und be- 
kannt gegebenes Verzeichnis der Konsuln eine genaue und übersichtliche Auskunft. Die 
Zahl der Generalkonsuln belief sich auf 25, die der Konsuln, Vizekonsuln und Konsular- 
agenten auf 515, die Gesamtzahl der konsularischen Vertreter also auf 540. Nach dieser 
Uebersicht war die Organisation so weit vorgeschritten, daß die deutschen Gewerbs= und 
Handelsinteressen an keinem wichtigen Platze unvertreten waren.
	        
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