Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Festungen und für Justizwesen nur unwesentliche Modifikationen.“) Indessen 
ging es nicht ohne sehr umfassende Debatten ab und in einem Punkte wurde 
die Vorlage vom Bundesrat wesentlich modifizirt. Die in Form einer Rente 
zu gewährende Entschädigung sollte nicht, wie die Vorlage und die Ausschuß- 
anträge wollten, gewissermaßen in infinitum, d. h. so lange die Festungs- 
rayonbeschränkungen dauern, sondern nur für eine bestimmte Reihe von Jahren 
gezahlt werden und dann aufhören; die finanzielle Last, so argumentirte der 
Bundesrat, würde sonst zu groß werden. In rechtlicher Beziehung wurde bei 
diesem Beschlusse von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß in der Rente, welche 
gezahlt wird, auch bereits die Amortisation liege. 
Das Gesetz kam erst bei erneuter Vorlage an den Reichstag zu stande. 
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 459). 
Ein von Bismarck dem Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf wegen 
Ergänzung des § 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 über 
die Verpflichtung zum Kriegsdienstes") gelangte nicht an den 
Reichstag. 
Einer Vorlage Bismarcks entsprechend, beschloß der Bundesrat in seiner 
Sitzung vom 21. Juli 1870 einstimmig, die in §§ 4 ff. des Gesetzes wegen 
der Kriegsleistungen 2c. vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 1867, 
S. 125) bezeichneten Landlieferungen an Magazinen nach der Matri- 
kularbevölkerung, die Mobilmachungspferde aber nach dem Pferdebestande 
unter die Bundesstaaten zu verteilen. Hieraus ergab sich, daß die früher von der 
mecklenburgischen“*) und der hessischen Regierung erhobenen Bedenken gegen die 
Verteilung der Mobilmachungspferde nach dem Maßstabe des Pferdebestandes 
angesichts der damaligen Sachlage und für den vorgelegenen Fall fallen ge- 
lassen wurden. 
Der Bundesrat genehmigte endlich noch die Münchner Vereinbarung vom 
6. Juli 1869 wegen des beweglichen Eigentums des vormaligen 
deutschen Bundes in den früheren Festungen, 1) eine Vereinbarung 
mit der Schweiz wegen gegenseitiger Militärdienstbefreiung, den von 
*) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 229 vom 15. Mai 1870 (Nr. 103 vom 3. März 
1870, Analyse der ursprünglichen Fassung in Bismarcks Vorlage) und die „Norddeutsche 
Allgemeine Zeitung“ Nr. 118 vom 22. Mai 1870. 
**) Derselbe bezweckte einesteils eine Erleichterung für die Reservisten der Marine und 
damit eine Begünstigung des Handels, entsprach aber zugleich auch den dienstlichen Interessen 
der Marine. 
*) Ueber den von den beiden mecklenburgischen Regierungen gestellten Antrag vgl. die 
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 273 vom 21. November 1869. 
#) Der Inhalt des Ausschußantrages findet sich in der „National-Zeitung“ Nr. 125 
vom 16. März 1870, der Tenor des Bundesratsbeschlusses in der „Norddeutschen All- 
gemeinen Zeitung“ Nr. 79 vom 3. April 1870.
	        
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