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Festungen und für Justizwesen nur unwesentliche Modifikationen.“) Indessen
ging es nicht ohne sehr umfassende Debatten ab und in einem Punkte wurde
die Vorlage vom Bundesrat wesentlich modifizirt. Die in Form einer Rente
zu gewährende Entschädigung sollte nicht, wie die Vorlage und die Ausschuß-
anträge wollten, gewissermaßen in infinitum, d. h. so lange die Festungs-
rayonbeschränkungen dauern, sondern nur für eine bestimmte Reihe von Jahren
gezahlt werden und dann aufhören; die finanzielle Last, so argumentirte der
Bundesrat, würde sonst zu groß werden. In rechtlicher Beziehung wurde bei
diesem Beschlusse von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß in der Rente, welche
gezahlt wird, auch bereits die Amortisation liege.
Das Gesetz kam erst bei erneuter Vorlage an den Reichstag zu stande.
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 459).
Ein von Bismarck dem Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf wegen
Ergänzung des § 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 über
die Verpflichtung zum Kriegsdienstes") gelangte nicht an den
Reichstag.
Einer Vorlage Bismarcks entsprechend, beschloß der Bundesrat in seiner
Sitzung vom 21. Juli 1870 einstimmig, die in §§ 4 ff. des Gesetzes wegen
der Kriegsleistungen 2c. vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 1867,
S. 125) bezeichneten Landlieferungen an Magazinen nach der Matri-
kularbevölkerung, die Mobilmachungspferde aber nach dem Pferdebestande
unter die Bundesstaaten zu verteilen. Hieraus ergab sich, daß die früher von der
mecklenburgischen“*) und der hessischen Regierung erhobenen Bedenken gegen die
Verteilung der Mobilmachungspferde nach dem Maßstabe des Pferdebestandes
angesichts der damaligen Sachlage und für den vorgelegenen Fall fallen ge-
lassen wurden.
Der Bundesrat genehmigte endlich noch die Münchner Vereinbarung vom
6. Juli 1869 wegen des beweglichen Eigentums des vormaligen
deutschen Bundes in den früheren Festungen, 1) eine Vereinbarung
mit der Schweiz wegen gegenseitiger Militärdienstbefreiung, den von
*) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 229 vom 15. Mai 1870 (Nr. 103 vom 3. März
1870, Analyse der ursprünglichen Fassung in Bismarcks Vorlage) und die „Norddeutsche
Allgemeine Zeitung“ Nr. 118 vom 22. Mai 1870.
**) Derselbe bezweckte einesteils eine Erleichterung für die Reservisten der Marine und
damit eine Begünstigung des Handels, entsprach aber zugleich auch den dienstlichen Interessen
der Marine.
*) Ueber den von den beiden mecklenburgischen Regierungen gestellten Antrag vgl. die
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 273 vom 21. November 1869.
#) Der Inhalt des Ausschußantrages findet sich in der „National-Zeitung“ Nr. 125
vom 16. März 1870, der Tenor des Bundesratsbeschlusses in der „Norddeutschen All-
gemeinen Zeitung“ Nr. 79 vom 3. April 1870.