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14. Diverse Angelegenheiten.
Rudolstädter Insolvenz-Anzeige. Im Jahre 1869 stand dem
Norddeutschen Bunde eine nichts weniger als erfreuliche innere Verwicklung
verfassungsrechtlicher Natur bevor. Der Landtag von Schwarzburg-Rudolstadt
hatte kurz vorher die Steuern abgelehnt, welche die Regierung ihm vorschlug,
weil nach seiner Ansicht der Zuschuß von den Domänen geringer bemessen war,
als das Land ein Recht hatte zu verlangen. Die Rudolstädter Regierung sah
sich infolge dessen veranlaßt, in Berlin ihre Insolvenz zu erklären; doch erfolgte
dieselbe Anzeige nur dem Präsidium des Norddeutschen Bundes, also dem
Kanzler gegenüber und nicht dem Bundesrat, und Bismarck war so klug, diese
wenig rühmliche Erklärung zunächst in der Tasche zu behalten, hoffend, daß
der Rudolstädter Landtag schließlich den Erfordernissen der Gegenwart doch
Rechnung tragen möge. Glücklicherweise wurde auch der Bundesrat mit dieser
unerquicklichen Sache verschont, und die Nachricht, es sei behufs thatsächlicher
Erhebungen ein Bundeskommissar an Ort und Stelle geschickt worden, ) stellte
sich als unwahr heraus.
Die „Ztg. für Nordd.“, welche zuerst das Vorgehen der Rudolstädter
Regierung an die Oeffentlichkeit gebracht hatte, bemerkte darüber weiter:
„Preußen hat keine besondere Ursache, den schwarzburg-rudolstädtischen Minister
d. d. Versailles, den 17. Dezember 1870, für die Art dankte, in welcher er seine Berliner
Mission ausgeführt hatte. Der Eingang des Briefes lautete:
„Mein lieber Geheimer Staatsrat!
„Wenn Ich nach Empfang Ihrer letzten Berichte auf Ihre Thätigkeit während der
soeben geschlossenen Versammlung des Bundesrats und des Reichstags zurückblicke, so kann
Ich nicht umhin, anzuerkennen, daß Sie bei den höchst bedeutsamen Verhandlungen dieser
letzten Sitzungsperiode der Körperschaften des Norddeutschen Bundes Meine Regierung mit
Geschick und Einsicht vertreten und derselben die zeitherige Geltung zu wahren verstanden
haben. Ich spreche Ihnen meinen aufrichtigen Dank dafür aus und füge den Wunsch
hinzu, daß aus den Beratungen und Beschlußfassungen, an welchen Sie teilgenommen,
für Deutschland wie insbesondere für Mein Land eine glückliche Zukunft hervorgehen möge.
Insbesondere spreche Ich Ihnen meine Befriedigung darüber aus, daß Sie den wohl-
bewährten Bestrebungen des Ministers v. Watzdorf gemäß mit den Delegirten der übrigen
thüringischen Staaten im Bundesrat zusammengehalten und mit denselben sich über die
abzugebenden Vota verständigt haben.
*) Von den Vorschriften der Bundesverfassung kam Artikel 19 in Betracht, welcher
lautete: „Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so
können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist a. in
Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundesfeldherrn an-
zuordnen und zu vollziehen; b. in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrat zu
beschließen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. Die Exekution kann bis zur
Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden.
In den unter a bezeichneten Fällen ist dem Bundesrat von Anordnung der Exekution
unter Darlegung der Beweggründe ungesäumt Kenntnis zu geben.“
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I. 22