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Sitzung des Bundesrats vom Mai 1870 zum Beschluß erhoben wurden, er—
fuhren nur von der hamburgischen Regierung Anfechtung. Diese ließ nämlich
erklären, sie sehe keine Veranlassung, diesen Gegenstand dem Bunde zu über—
weisen, sei vielmehr der Ansicht, daß die Belohnung für geleistete Hilfe in See—
not den einzelnen Regierungen zu überlassen sei. Bei der Abstimmung wurden als-
dann die Ausschußanträge mit allen gegen die Stimme Hamburgs angenommen.-)
Beobachtung des Venusdurchgangs. Für die Beobachtung des-
selben vor der Sonne im Jahre 1874 77) bewilligte der Bundesrat auf Bismarcks
Antrag, und dem Gutachten der vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das
Seewesen, für Handel und Verkehr und für das Rechnungswesen entsprechend,
zur Vornahme der noch für nötig erachteten Vorarbeiten für den Beobachtungs-
plan und für die Aufstellung eines genauen Kostenanschlages 3000 Thaler aus
dem Dispositionsfonds zu verwenden. Ueber die für die Beobachtung des
Venusdurchganges im Jahre 1874 projektirten Expeditionen zu bewilligenden
Mittel sollte späterhin Beschluß gefaßt werden.
Zur Fortsetzung der Monumenta Germaniae historica beschloß
der Bundesrat auf den desfallsigen Antrag des Bundeskanzlers: 1) Der
Zentraldirektion der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde für die
weitere Bearbeitung und Herausgabe der dlonumenta Germanige historica
eine jährliche Unterstützung aus Bundesmitteln zu gewähren und zu diesem
Zwecke den Betrag von 2800 Thalern in den Bundeshaushalts-Etat für 1871
aufzunehmen. 2) Diese Bewilligung an die Voraussetzung zu knüpfen, daß
die gedachte Zentraldirektion die Jahresrechnung über die Einnahmen und Aus-
gaben dem Bundeskanzler-Amt zur Prüfung einreiche.
Rückblick.
Hält man über die Ergebnisse der letzten Session des Bundesrats Um-
schau, so ergibt sich ein sehr erfreuliches Bild. Aus der Zahl der grund-
legenden neuen Gesetze seien erwähnt: das Gesetz über den Unterstützungs-
*) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 297 vom 30. Juni 1870. Der Bundesrats-
beschluß lautete in seiner Wortfassung: „1) Die Verleihung von Belohnungen an See-
leute, sowohl norddeutsche wie fremde, für die von ihnen an norddeutsche Schiffe in See-
not geleistete Hilfe erfolgt von Bundes wegen. 2) Die Bearbeitung dieser Angelegenheiten
liegt dem Auswärtigen Amt des Norddeutschen Bundes ob. 3) Die Bundesregierungen
werden die zu ihrer Kenntnis kommenden Fälle dem Auswärtigen Amt des Norddeutschen
Bundes zur weiteren Veranlassung mitteilen. 4) Das Auswärtige Amt des Norddeutschen
Bundes wird die ihm zugehenden Mitteilungen fremder Regierungen wegen Belohnung
norddeutscher Seeleute entgegenehmen und befördern. Im Falle dergleichen Mitteilungen
fremder Regierungen an eine Bundesregierung erfolgen, wird letztere davon dem Aus-
wärtigen Amt des Norddeutschen Bundes Kenntnis geben.“
**) Vgl. oben S. 268 und die „National-Zeitung“ Nr. 273 vom 16. Juni 1870, die
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 10 vom 13. Januar 1870.