Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

wahrzunehmen hatte, war der Mittler geschaffen, mit dessen Hilfe der über dem 
Ganzen stehende Kanzler die Fühlung mit dem Präsidium, dem Bundesrat, den 
Bundesbeamten, mit seinen Kollegen vom preußischen Staatsministerium und mit 
den Bundesstaaten behielt. Nur in Betreff der Militärsachen lag es nahe, daß 
der Kanzler eine mehr unmittelbare Verständigung mit dem Kriegsminister vorzog. 
Wenn man die Verfassung des Norddeutschen Bundes mit einer Pyramide 
verglichen hat, so könnte man das Beispiel auch auf die Organisation seiner Ver- 
waltung beziehungsweise Leitung anwenden. Das Präsidium, das heißt der König 
von Preußen, bekam, wenn man von seiner Macht über Kriegswesen und Marine 
absah, eine mehr ornamentale Stellung, dafür vereinigten sich alle Rechte des 
Präsidiums in der Person Bismarcks. Die wichtigsten davon, die Leitung der 
auswärtigen Politik, behielt er in seinen eigenen Händen, die ganze andere 
Machtfülle: Handel, Zölle, Steuern, Inneres, Justiz, Post= und Telegraphen= 
wesen, Eisenbahn= und Konsulatswesen übergab er einem Vertrauensmann, der 
von ihm unbedingt abhängig war und der jeden Tag sich bei ihm meldete, um 
die Entscheidung in nahezu jeder prinzipiell wichtigen Angelegenheit sich zu 
erbitten. Konnte man sagen, daß sich Bismarck die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes auf den Leib geschrieben hatte, so konnte man dies noch in 
erhöhtem Maße von den Verwaltungseinrichtungen des Bundes sagen,!) Bis- 
marck war hier der einzige Herr, der einzige, setzen wir hinzu, allmächtige Wille. 
Die erste Session des Bundesrats des Norddeutschen Bundes währte vom 
15. August bis 10. Dezember 1867. Bismarck interessirte sich damals lebhaft 
für dessen Debüt. Er stellte sich selbst auf die Kommandobrücke, beobachtete, 
wie das Ganze funktionirte, und gab das Steuer erst dann in andere erprobte 
Hände, als er merkte, daß seine persönliche Leitung entbehrlich sei. 
Bismarcks Unterschrift tragen die Bekanntmachungen, betreffend die Ein- 
berufung des Bundesrats zum 15. August 1867, und die Bekanntmachungen, 
betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrat, vom 10. August, 
4. und 23. September 1867 (Bundes-Gesetzbl. Seite 26 und 40). 
Es wurden ernannt für Preußen: Generalmajor v. Podbielski, 
Direktor des Allgemeinen Kriegsdepartements, Generallieutenant v. Rieben, 
Direktor des Marineministeriums, Wirklicher Geheimer Rat und Generalsteuer- 
direktor v. Pommer-Esche, Wirklicher Geheimer Ober-Finanzrat und Ministe- 
rialdirektor Günther, Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsrat und Ministerial- 
direktor Delbrück, Generalpostdirektor v. Philipsborn, Geheimer Ober- 
Justizrat Dr. Pape; 
für Sachsen: Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Ange- 
*') Und doch hat der doppelte Kanzlerwechsel bewiesen, daß die Rüstung, die Bis- 
marck in der Reichsverfassung geschaffen hat, auch von minder gewaltigen und autokrati- 
schen Naturen, als er eine ist, getragen werden kann.
	        
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