II. Abschnitt.
Die ersten Wevollmächtigten zum Wundesrat.
Bevor wir uns zu den Geschäften wenden, welche der Bundesrat in seiner
ersten Session erledigt hat, wollen wir uns zunächst noch die Männer etwas
näher ansehen, in deren Hände die deutschen Souveräne'") die Ausübung der
ihnen verfassungsmäßig im Bunde zustehenden Rechte gelegt hatten.
1. Preußen.
Generalmajor von Podbielski
(geboren 17. Oktober 1814, gestorben 31. Oktober 1879).
Theophil von Podbielski, einer alten Adelsfamilie des ehemaligen König-
reichs Polen entstammend, geboren am 17. Oktober 1814 im Schlosse zu
Köpenick bei Berlin, zur Zeit als sein Vater, damals Rittmeister im 1. Ulanen-
regiment, im Felde gegen Frankreich stand, wurde am 9. März 1866 zum
Generalmajor befördert und in dieser Charge nach Berlin berufen, um die
Stellung des Direktors des Allgemeinen Kriegsdepartements im Kriegsmini-
sterium zu übernehmen. Podbielski hat über seine Wirksamkeit?*) gedrängte
Aufzeichnungen hinterlassen, worin er über die auf den Krieg von 1866
folgende Zeit sich wie folgt vernehmen läßt: „Der Abschluß der Militärkon-
ventionen mit den Staaten des Norddeutschen Bundes, die Errichtung von drei
neuen Armeecorps, die anderweite Formation der Kavallerieregimenter, die Be-
arbeitung einer Reihe neuer Gesetze, Verordnungen und Entwürfe, bestimmt,
*) Bei Gelegenheit einer Verhandlung der zweiten badischen Kammer über den
demokratischen Antrag, betreffend eine Mitteilung der Instruktionen der badischen Bundesrats-
bevollmächtigten an die Stände, bemerkte der Minister v. Brauer ausdrücklich, daß die
Bundesratsbevollmächtigten Vertreter der Souveräne, nicht aber Vertreter der Bundes-
staaten seien.
**) In Betreff seiner militärischen Carrière bis 1866, in welchem Jahre er als
Generalquartiermeister der Armee den böhmischen Feldzug mitmachte, darf auf Podbielskis
Nekrolog im „Militär-Wochenblatt“ 1879 Nr. 90 verwiesen werden.