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bei den Beratungen über den Anschluß des Herzogtums an den Norddeutschen
Bund mitzuwirken. Bei Gelegenheit der Beratung des Entwurfs einer Verfassung
des Norddeutschen Bundes bemerkte Bismarck (4. Juni 1867) zu Seebach, er
in Leipzig und Göttingen, war im Jahre 1829 in den königlich sächsischen Staatsdienst einge-
treten. Er bekleidete hier im Jahre 1849 zu Dresden die Stelle eines Appellationsgerichts-
rats und war zur Aushilfe im Justizministerium beschäftigt, als ihm am 1. Dezember des
gedachten Jahres der damals regierende Herzog Ernst 1I. von Sachsen-Coburg und Gotha
auf den Vorschlag des früheren königlich sächsischen Ministers v. Carlowitz zur Ordnung
der damals vielverworrenen öffentlichen Verhältnisse in Coburg-Gotha und zur obersten
Leitung seiner Staatsverwaltung in beiden Herzogtümern als Minister berief. Schon
damals anläßlich dieser Berufung rühmte das „Dresdner Journal“ (Nr. 317 vom
17. November 1849) die ausgezeichneten Eigenschaften seines Geistes und Herzens und
seinen natürlichen, durch vielseitige Bildung und namentlich gründliche Rechtskenntnisse
erhöhten Scharfblick. In Uebereinstimmung mit dem Herzog Ernst war Seebach erfolg-
reich bemüht, die Gesetzgebung der Herzogtümer nach den Grundsätzen weiter zu führen,
nach denen die Verfassung für Gotha vom 27. März 1849 aufgebaut war. Seine Be-
mühungen, die beiden Herzogtümer völlig zu vereinigen, hatten freilich keinen vollen Erfolg,
er mußte sich in dieser Hinsicht anfänglich damit begnügen, daß durch das Staatsgrundgesetz vom
3. Mai 1852 wenigstens ein gemeinsamer Landtag ins Leben gerufen und das Verhältnis zum
Herzoge, die Beziehungen zum Bunde und nach außen, das Staatsministerium, der Staats-
gerichtshof, das Militärwesen und die Appellgerichte für gemeinsame Angelegenheiten erklärt
wurden. Erst 1874 kam ein Gesetz zu stande, nach welchem durch einen Beschluß der
Landtage beider Herzogtümer oder einen mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten
eines jeden der beiden Herzogtümer zum gemeinschaftlichen Landtage gefaßten Beschluß
des letzteren auch andere Angelegenheiten zu gemeinsamen erklärt werden können. Auf
diesem Wege wurde noch in demselbem Jahre (1874) das gesamte Justizwesen zu einer
gemeinsamen Angelegenheit erklärt. Auf Veranlassung Seebachs kamen unter anderem für
Gotha im Jahre 1853 Gesetze über die Ablösung der Grundlasten, über die Zusammen-
legung der Grundstücke, wegen Errichtung einer Landeskreditanstalt, 1858 ein Gesetz über
die Organisation der Verwaltungsbehörden und ein Gemeindegesetz, 1872 ein Gesetz über
die Volksschulen, in Coburg 1853 ein Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke,
1858 ein Volksschulgesetz, 1867 ein Gemeindegesetz zu stande.
Seebach verblieb in seiner Ministerstellung vom 1. Dezember 1849 bis zum 1. Aprik
1888, an welchem Tage auf sein Ansuchen die Versetzung in den ehrenvollen Ruhestand
erfolgte, nachdem er am 1. Dezember 1874 sein 25jähriges Minister= und am 4. No-
vember 1879 sein fünfzigjähriges Dienstjubiläum gefeiert hatte.
In einer bei dieser letzteren Gelegenheit gehaltenen Rede bemerkte Seebach: „Blicke
ich zurück in die Zeit, zu der ich hierher berufen wurde, und vergleiche ich die Zustände,
wie ich fie damals vorfand, mit den jetzigen, so muß ich wohl den letzteren das Zeugnis
geben, daß sie in mancher Beziehung besser sind als die früheren. Allein, glauben Sie
mir, zum großen Teil hat sich das so ganz von selbst gemacht. Die Zustände waren eben
zu so unhaltbaren geworden, daß sie selbst mit zwingender Notwendigkeit zu einer Aenderung
hindrängten. Ich darf nur daran erinnern, daß damals in den beiden Herzogtümern noch
zwei verschiedene und sogar in ihren Grundprinzipien wesentlich von einander abweichende
Verfassungen in Kraft waren, daß es auch für diejenigen Dinge, die den beiden Landes-
teilen ihrer Natur nach gemeinschaftlich sein mußten und für beide nur gleichmäßig geregelt
werden konnten, an einem gemeinschaftlichen Organ der Landesvertretung fehlte, so daß ich,
um nur eins zu erwähnen, was schon jetzt vielen unter Ihnen als kaum glaublich erscheinen