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den besonderen Bau-, Betriebs- oder Verkehrsverhältnissen einzelner Bahnen
angepaßten Tarifberechnung kann für ganze Bahnen oder einzelne Bahnstrecken
die wirkliche Entfernung erhöht oder vermindert werden. Die Bestimmung über
die Erhöhung oder Verminderung erfolgt auf Antrag der Landesregierung durch
den Bundesrat. Die hiernach festgesetzten, von der wirklichen Entfernung ab—
weichenden Längen sind der Tarifbildung zu Grunde zu legen.
§ 3. Die Abfertigungsgebühr wird je zur Hälfte für die Aufgabe= und
die Bestimmungsstation erhoben. Findet von der Aufgabe= bis zur Bestimmungs-
station eine direkte Abfertigung nicht statt, so kann für jede notwendige Um-
kartirung eine Abfertigungsgebühr im halben Betrage des normalen Satzes
berechnet werden.
§ 4. Die Tarifvorschriften nebst der Güterklassifikation und die Normal-
einheitssätze für die verschiedenen Güterklassen sind für alle Bahnen gleich. —
Die Festsetzung erfolgt durch den Bundesrat.
§ 5. Für die Gebühren, welche neben den Beförderungspreisen als Ent-
schädigung für besondere Leistungen zur Erhebung kommen, hat die Eisenbahn-
verwaltung nach den Selbstkosten bemessene Sätze aufzustellen. Dieselben unter-
liegen der Genehmigung und zeitweiligen Prüfung der Landesaufsichtsbehörde. —
Die Höhe der für unrichtige Angabe des Gewichts oder des Inhalts sowie für
Ueberladung der Wagen in dem Betriebsreglement vorgeschriebenen Konventional-
strafen wird von dem Bundesrat festgesetzt.
§ 6. Abweichungen von den durch den Bundesrat festgesetzten Normal-
einheitssätzen und Tarifvorschriften sind gestattet: a) behufs Abwendung einer
Gefährdung inländischer wirtschaftlicher Interessen; b) zur Begegnung der Kon-
kurrenz von Verkehrswegen und Verkehrsanstalten anderer Art sowie von fremd-
ländischen Eisenbahnen. — Diese Abweichungen unterliegen, soweit nicht der
§ 7 Anwendung findet, der Genehmigung des Bundesrats, welche in jedem
Falle nur widerruflich erteilt werden kann. Dabei dürfen ausländischen Erzeug-
nissen nicht günstigere Frachteinheitssätze oder Frachtbedingungen eingeräumt
werden, als solchen gleichartigen inländischen Erzeugnissen bei gleichen Verhält-
nissen im Verkehr nach den nämlichen Bestimmungsorten bei gleicher Länge des
innerhalb des Reichsgebiets zurückgelegten Weges unter Beteiligung derselben
Bahnverwaltungen bewilligt sind, es sei denn, daß sonst nachweislich eine erheb-
liche Benachteiligung wichtiger inländischer Interessen zu befürchten steht. —
In dringenden Fällen ist die Landesaufsichtsbehörde ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen der vorbezeichneten Art vorbehaltlich
der sofort zu beantragenden nachträglichen Genehmigung des Bundesrats zu ge-
statten. Wird diese versagt, so sind die Tarife binnen zwei Monaten nach Mit-
teilung des Bundesratsbeschlusses wieder außer Geltung zu setzen.
§ 7. Der zwischen zwei Stationen bestehende billigste Tarif kann auf
konkurrirende Linien übertragen werden. — Wenn jedoch der Unterschied in den