Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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8 14. In Ermangelung direkter Tarife zwischen dem Absendungs- und 
Bestimmungsorte wird die Fracht aus den Tarifen (lokalen und direkten) der 
Teilstrecken zusammengerechnet. — In diesem Falle ist stets der billigste zwischen 
den betreffenden Stationen sich ergebende Gesamtfrachtbetrag zu erheben. 
8 15. Die Güter sind über den billigsten Weg zu leiten. Sind die 
Frachtsätze auf verschiedenen Wegen gleich, so ist derjenige Weg zu wählen, für 
welchen nach den veröffentlichten Tarifen die kürzeste Lieferungszeit sich ergibt. 
Sind die Frachtsätze und die Lieferungszeiten auf verschiedenen Wegen gleich, 
so bleibt die Lieferung den beteiligten Bahnen überlassen. 
§ 16. Die Tarife sind für jedermann gleichmäßig zur Anwendung zu 
bringen, dergestalt, daß niemandem unter irgend einer Form ein Vorzug oder 
eine Vergünstigung eingeräumt werden darf. — Ausnahmen hiervon bei Trans- 
porten für milde und für öffentliche Zwecke sowie der Erlaß von Konventional= 
strafen, Lagergeldern, Wagenstrafmieten, Standgeldern und Reingeldern sind 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden zulässig. 
§ 17. Die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen im § 12 und § 16 
Abs. 1 ist, sofern nicht nach dem Thatbestande des Einzelfalles strafrechtliche 
Bestimmungen Anwendung finden, gegen Beamte einer unter Verwaltung des 
Reichs oder eines Bundesstaates stehenden Eisenbahn im Disziplinarverfahren, 
gegen den Betriebsunternehmer einer Privatbahn wie gegen Vorstandsmitglieder 
und Angestellte einer unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahn von der 
Landesaufsichtsbehörde zu ahnden. — Die letztere kann gegen jeden Schuldigen 
eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 3000 -4K verhängen und im Wieder- 
holungsfalle die Entfernung des schuldigen Vorstandsmitgliedes oder Angestellten 
aus dem Dienst der Eisenbahn oder aus dem betreffenden Dienstzweige ver- 
langen. Für die Geldstrafe haftet bei Unvermögen des Schuldigen die Eisenbahn. 
§ 18. Ein Betriebsunternehmer einer Privatbahn oder ein Vorstands- 
mitglied oder Angestellter einer unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahn, 
welcher für eine nach §§ 12 und 16, Absatz 1, verbotene Handlung Geschenke 
oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit 
Gefängnis bestraft. — Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- 
strafe erkannt werden. — Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einem der 
Vorgenannten Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, 
um ihn zu einer nach §§ 12 und 16, Absatz 1, verbotenen Handlung zu bestimmen. 
§ 19. Wird einer der im § 18, Absatz 1, Genannten wegen einer darin 
unter Strafe gestellten Handlung oder wird ein Beamter wegen einer derartigen 
Handlung auf Grund der Bestimmung im § 322 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich verurteilt, so finden die Bestimmungen in den §§ 319 und 320 
des letzteren entsprechende Anwendung. 
§ 20. Wer aus einer nach den Bestimmungen im § 12 und § 16, 
Absatz 1, verbotenen Handlung für sich oder einen andern wissentlich „Nuten 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. IV.
	        
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