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zieht, ohne daß damit eine nach § 18 strafbare oder nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich mit schwererer Strafe belegte
Handlung verbunden ist, wird, unbeschadet der Verfolgung aus § 17, mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 44 bestraft.
§ 21. Ist bei einer unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahn wegen
einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung im § 12 oder im § 16, Abs. 1,
wiederholt Bestrafung erfolgt und auch eine darauf erlassene Verwarnung
fruchtlos geblieben, so kann von der Landesaufsichtsbehörde die Zwangs-
verwaltung des Unternehmens angeordnet werden. — Die Zwangsverwaltung
erfolgt unter Zuziehung und Mitwirkung der Landesaufsichtsbehörde.
§ 22. Ist wegen einer im § 12 oder § 16, Abs. 1, verbotenen Hand-
lung ein Angestellter oder Vorstandsmitglied einer Eisenbahn zu einer Ent-
schädigung rechtskräftig verurteilt worden, so haftet bei Unvermögen des Ver-
pflichteten die Eisenbahn.
Dritter Abschnitt:
Reichs-Eisenbahnrat.
§ 23. Zur Vorberatung der durch dieses Gesetz dem Bundesrat oder dem
Reichs-Eisenbahn-Amt überwiesenen wichtigeren Gegenstände wird dem letzteren
ein Reichs-Eisenbahnrat beigegeben. — Die Mitglieder und deren Stellvertreter
sind den Kreisen der Land= und Forstwirtschaft, der Industrie und des Handels
sowie den Eisenbahnverwaltungen zu entnehmen. Die Zahl der Mitglieder und
Stellvertreter, die Art ihrer Erwählung und die Geschäftsordnung bestimmt der
Bundesrat.
Vierter Abschnitt:
Schlußbestimmungen.
§ 24. Der Bundesrat bestimmt bei Festsetzung der Tarifvorschriften und
der Normaleinheitssätze (J 4) den Tag, an welchem die nach Maßgabe dieses
Gesetzes herzustellenden Tarife in Wirksamkeit treten. — Tarife, durch welche
ausländischen Erzeugnissen günstigere Frachteinheitssätze oder Frachtbedingungen
eingeräumt sind, als solche gleichartigen inländischen Erzeugnissen bei gleichen
Verhältnissen im Verkehr nach den nämlichen Bestimmungsorten bei gleicher
Länge des innerhalb des Reichsgebiets zurückgelegten Weges unter Beteiligung der-
selben Bahnverwaltungen bewilligt sind, treten am Schluß des Jahres 1879
außer Kraft, wenn sie nicht bis 1. Dezember 1879 die Genehmigung des
Bundesrats erhalten haben.
§ 25. Vereinbarungen in Staatsverträgen mit außerdeutschen Staaten,
welche die Anwendung landes= oder reichsgesetzlicher Bestimmungen über das
Tarifwesen auf im Reichsgebiete belegenen Bahnstrecken einschränken oder aus-
schließen, werden von diesem Gesetze nicht berührt. — Der Bundesrat ist
ermächtigt, für kurze Verbindungsstrecken an der Grenze Ausnahmen von den
Bestimmungen dieses Gesetzes zuzulassen.