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zur Entschädigung verurteilten Angestellten oder Vorstandsmitgliedes die Eisen—
bahn hafte.
Sodann enthielt der Gesetzentwurf Grundsätze über die Leitung des Ver—
kehrs und Bestimmungen, welche der Konkurrenz unter den Eisenbahnverwaltungen
feste Schranken ziehen, damit eine unwirtschaftliche, der prompten Ausführung
des Transportgeschäftes nachteilige Zersplitterung des Verkehrs nicht ferner
möglich sei.
Endlich wurde behufs Herstellung einer lebendigen Verbindung zwischen
der Reichsaufsicht und den am Gütertarifwesen vorzugsweise interessirten Kreisen
die Einsetzung eines aus Vertretern der Verkehrsinteressenten und der Eisenbahn—
verwaltungen bestehenden Organs in Vorschlag gebracht.
Im Ausschusse wurde angeregt, der Vollständigkeit wegen auch Bestimmungen
über das Personentarifwesen in den Gesetzentwurf aufzunehmen, indem der
Hoffnung Ausdruck gegeben wurde, daß der Bundesrat nachträglich die Ge—
nehmigung hierzu erteilen werde. Die überwiegende Mehrheit nahm jedoch
Anstand, über den vom Bundesrat gegebenen Auftrag hinauszugehen, zumal ein
dringendes Bedürfnis für eine einheitliche Regelung des Personentarifwesens
nicht anzuerkennen sei.
Zum Güterverkehr im Sinne des Gesetzes sollte nach Ansicht des Aus-
schusses auch die Beförderung von lebenden Tieren, Fahrzeugen und Leichen
gerechnet werden. Ein Antrag, hinsichtlich der Bedingungen des Transportes
von Leichen den Eisenbahnen freie Hand zu lassen, damit den Besonderheiten
des Einzelfalls Rechnung getragen werden könne, fand nicht ausreichende
Unterstützung; vielmehr hielt die Mehrheit des Ausschusses eine einheitliche
Regelung auch der Leichenbeförderung auf Eisenbahnen für wünschenswert,
zumal wiederholt Beschwerden über Ungleichmäßigkeiten in dieser Beziehung
hervorgetreten seien. Einverständnis herrschte darüber, daß die Beförderung
von Hunden, welche von Reisenden in Personenzügen mitgeführt werden, aus
Rücksichten einer erleichterten Expedition und Abrechnung auch ferner nicht dem
Güterverkehr zuzuzählen und daher nicht nach den Bestimmungen des Gesetz-
entwurfs zu beurteilen sei.
Was die Zuständigkeit der Organe des Reichs einerseits und der einzelnen
Bundesstaaten andererseits anlangt, so war für die in den Gesetzentwurf
aufgenommenen Vorschläge die Auffassung leitend, daß dem Bundesrat vorzu-
behalten sei, Anordnungen allgemeiner Natur zu erlassen und Abweichungen
von derartigen Anordnungen zu gestatten, während die Entscheidung über An-
gelegenheiten von überwiegend örtlicher Bedeutung ohne Gefährdung der Einheit
den Landes-Aufsichtsbehörden überlassen werden könne. Soweit bei Angelegen-
heiten der letzteren Art auch ein Reichsinteresse berührt wird, war in Aussicht
genommen, daß die Landes-Aufsichtsbehörde sich der vorgängigen Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts zu versichern habe; dasselbe sollte gelten, wenn die