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welche nach der Präsidialvorlage als die Aufgabe eines zu diesem Zwecke be—
sonders einzusetzenden Ausschusses bezeichnet ist, mit den für den Personenverkehr
zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhange steht, so würde die
nach dem vorliegenden Antrage zu errichtende Kommission die Redaktion des
bezüglichen Teiles in dem Entwurf des Gesetzes über das Eisenbahnwesen füglich
bis dahin aussetzen, daß der vorgedachte Ausschuß durch die Aufstellung des
Gesetzentwurfs für die Regelung des Gütertarifwesens seine Aufgabe beendigt
haben wird.“
Der Gesetzentwurf über das Eisenbahnwesen!) umfaßte 49 Artikel in
5 Abschnitten. Der erste Abschnitt enthielt die allgemeinen Bestimmungen. Es
lauteten: „Artikel 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Eisen-
bahnen im Deutschen Reiche Anwendung, welche zum Betriebe mittelst Dampf-
kraft behufs Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehr
bestimmt sind. Artikel 2. Die Aufsicht über das Eisenbahnwesen steht dem
Reiche zu, soweit dieselbe nicht den Landesregierungen nach ausdrücklicher Be-
stimmung dieses Gesetzes verbleibt. Alle sonstigen, den Landesregierungen nach
gesetzlichen, vertragsmäßigen, konzessionsmäßigen oder statutarischen Bestimmungen
zustehenden Befugnisse gehen, soweit sie das Gebiet der Reichsaufsicht be-
treffen, auf das Reich über. Die Reichsaufsicht über das Eisenbahnwesen
schließt innerhalb ihrer Zuständigkeit die Landesaufsicht aus. Artikel 3. Die
Reichsaufsicht über das Eisenbahnwesen wird durch das auf Grund des
Gesetzes vom 27. Juni 1873 eingesetzte Reichs-Eisenbahn-Amt als Reichs-
aufsichtsbehörde und durch von diesem ressortirende Reichs-Eisenbahnkommissare
ausgeübt. Die Amtswirksamkeit der letzteren wird, soweit dieses Gesetz nicht
über dieselbe Bestimmung trifft, durch Kaiserliche Verordnung geregelt. Die
Reichs-Eisenbahnkommissare werden vom Kaiser ernannt. Sitz und Geschäfts-
bezirk bestimmt der Reichskanzler.“ — Der zweite Abschnitt behandelte die bau-
lichen Einrichtungen und das Betriebsmaterial, der dritte betraf den Betrieb der
Eisenbahnen, der vierte die Verwaltung der Eisenbahnen, der fünfte die Reichs-
aufsicht. Endlich folgten noch Schlußbestimmungen. — Der Entwurf eines
Gesetzes über die Errichtung eines Reichs-Eisenbahnrats umfaßte 8 Artikel und
ordnete die Einsetzung einer begutachtenden Behörde aus mindestens 5 ständigen
Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus nichtständigen Mitgliedern
an, welche in der Eisenbahnverwaltung, Handel, Industrie, Landwirtschaft,
Landesverteidigung sachverständig sein müssen. — Der dritte Entwurf über das
Reichsverwaltungsgericht für streitige Eisenbahnverwaltungssachen zerfiel in 31 Ar-
tikel. Das Gericht war im wesentlichen eine Rekursinstanz gegen die Entscheidungen
des Reichs-Eisenbahn-Amts. Die Einführungstermine waren überall offen ge-
halten. Die Entwürfe waren von einer erläuternden Denkschrift begleitet.
1) Eingehender wird darauf eingegangen in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 201 v. 26. 5.79.