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genommenen Stellen aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Gesetzblatt für
Elsaß-Lothringen. § 18 der Vorlage des Reichskanzlers (Delegirter Elsaß-
Lothringens zum Bundesrat) wurde entsprechend seiner materiellen Abänderung
nach vorn als § 7 gerückt. § 13 (Zusammensetzung des Landesausschusses
und Wahlen zu demselben) wurde in fünf Paragraphen (§§ 13—17) zerlegt.
Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung von Elsaß-Lothringen,
vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165).
Am 18. Juni 1879 1) legte Bismarck im Auftrage des Kaisers dem
Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung und Verwaltung
der Reichsabgaben in Elsaß-Lothringen, nebst Begründung zur Beschlußfassung vor.2)
10. Verschiedene Angelegenheiten.
Regulirung der Grenze bei Konstanz. Dem Bundesrat wurde
Ende Februar 1879 ein Vertrag zwischen Baden und der Schweiz, betreffend
die Regulirung der Grenze bei Konstanz, vorgelegt. Es wurde dabei von der
staatsrechtlichen Auffassung ausgegangen, daß Verträge, durch welche die Reichs-
grenze eine Veränderung erfährt, einerseits im Namen Seiner Moajestät des
Kaisers abzuschließen sind und der Zustimmung des Bundesrats und Reichstags
bedürfen. Der Antrag rief in der Bundesratssitzung vom 6. Juni 1879 eine
ziemlich lange und eingehende Debatte über das Recht der einzelnen Staaten
zum Abschluß von Verträgen hervor, bis man sich auf Antrag Hessens
dahin einigte, daß durch den augenblicklichen Beschluß einer Zustimmung zu dem
Vertrage zwischen Baden und der Schweiz kein Präjudiz für die Zukunft ge-
schaffen werden solle mit Rücksicht auf den Artikel 11 der Verfassung. Nach
demselben steht dem Kaiser als Bundespräsidenten das Recht zu, Bündnisse und
andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, wobei zu deren Giltigkeit die
Zustimmung der anderen Reichsorgane einzuholen ist, sobald die verfassungs-
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Drucks. Nr. 111 in der S. 24 Note 2
citirten Quelle.
2) Bundesratsverhandlungen über den vom Reichskanzler vorgelegten Gesetzentwurf,
betreffend Abänderungen des Reichsbaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von
Elsaß-Lothringen für 1879—80, s. „Nat.-Ztg" Nr. 249 v. 31. 5. 79 u. „Nordd. Allg. Ztg.“
Nr. 211 v. 31. 5. 79; Gesetz, betreffend die Unterhaltung und die Verwaltung der öffent-
lichen höheren Schulen in Elsaß-Lothringen, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 239 v. 9. 10. 79
u. Nr. 266 v. 9. 11. 78, desgl. betreffend die Kosten für die Gefängnisse, Nr. 72 v. 7. 3. 79,
betreffend Bestimmungen über das niedere Unterrichtswesen, „Nat.-Ztg.“ Nr. 3 v. 3. 1. 79,
desgl. betreffend die Ausführung der Zivilprozeß-, Konkurs= und Strafprozeßordnung,
Nr. 17 v. 11. 1. 79, desgl. betreffend die Zwangsvollstreckung, Nr. 322 v. 14. 7. 79, Stand
der Bauausführungen und der Beschaffungen von Betriebsmaterial für die Eisenbahnen
in Elsaß-Lothringen und die im Großherzogtum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahn, Nr. 99 v. 28. 2. 79, die Beschränkungen der Baufreiheit in den
neuen Stadtteilen von Straßburg, „Nat.-Ztg.“ Nr. 5 v. 4. 1. 79.