Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Fällt das Ende einer Frist auf einen Sommtag oder allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Auf die Berech- 
nung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
C. 79. 
Die Fristen und Formulare für die in den §#§. 9, 41 vorgeschriebenen 
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt. Min- 
destens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zusammenstellung und 
Verarbeitung für das Reich statt. 
g. 80. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements 
oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags- 
bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
G. 81. 
Wer der ihm nach F. 49 oder nach den auf Grund des §. 2 Absatz 2 
erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung 
oder der ihm nach F. 49# obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit 
Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
G. 82. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungs- 
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die 
nach §§. 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestimmung 
des §. 53 Absatz 3, oder dem Verbote des §. 80 entgegenhandeln, werden, sofern 
nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
ln 
Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie zur 
Leitung ihres Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung 
bestellt haben. 
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen 
übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben 
denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen 
ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung 
des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter 
oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
	        
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