Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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In Erwiderung auf die Kritik, welche seine Skizze bei den Abgeordneten 
gefunden hatte, bemerkte Bismarck in der Sitzung des Reichstags vom 
27. März 1879: „Daß die Bevölkerung von Elsaß-Lothringen ihre Vertretung 
im Bundesrat finde, halte ich nicht für eine republikanische Einrichtung, sondern 
im Gegenteil für einen genauen Ausdruck des wirklich stattfindenden Verhält- 
nisses, indem dort die Vertreter der Bevölkerung sich — und es ist, glaube 
ich, der einzige direkte Berührungspunkt mit dem wirklichen Souverän in seiner 
Gesamtvertretung im Bunde — in unnmittelbarer Berührung finden, nicht 
gleichberechtigt mit ihm, sondern, in Achtung des monarchischen Prinzips an 
dieser Stelle, wo die Souveränität in ihrer korporativen Vertretung ihr Wort 
zu sprechen hat, nur mit konsultativer Stimme, während sie ihren, immer 
nicht republikanischen Ausdruck hier im Reichstag durch volles Votum findet. 
Ich glaube, daß die Einrichtung und der Vorschlag die Charakterisirung 
eines republikanischen nicht verdient hat und diese Andeutung sie nicht mit 
Recht trifft. 
Ich lege hauptsächlich aus zwei Gründen Wert auf die Beteiligung der 
Bevölkerung am Bundesrat. Einmal ist es, wie mir die Herren aus den 
Reichslanden wiederholt versichert haben, im ganzen Lande als eine, wie sie sich 
französisch ausdrücken, question de dignité empfunden, also als eine der Im- 
ponderabilien in der Politik, die oft viel mächtiger wirken als die Fragen des 
materiellen und direkten Interesses, und die man nicht mißachten soll in ihrer 
Bedeutung. Ich glaube aber nicht, daß bloß die Form beteiligt ist, ich halte 
es im Gegenteil nach der jetzigen Zusammensetzung des Bundesrats für einen 
Mangel, daß die Vertretung des Reichslandes in Bezug auf die allgemeine 
Reichsgesetzgebung, ganz unabhängig von der Landesgesetzgebung von Elsaß= 
Lothringen, lediglich durch die zentralen Reichsbehörden stattsinde, die doch das 
eigentliche Landesinteresse bis in seine lokale Verzweigung hinein nicht mit der 
Kenntnis vertreten können, wie es in den übrigen Bundesländern durch deren 
Landesministerien, die im Lande wohnen, der Fall ist. Ich erinnere bloß an 
die uns bevorstehenden Verhandlungen über die Zolltarifgesetzgebung. Da wäre 
es sehr erwünscht, auch eine Stimme des elsässer Landes — mit wenigen 
Ausnahmen des industriereichsten, das wir im Reiche haben — schon im 
Stadium des Bundesrats hören zu können und nicht ausschließlich auf die 
Eindrücke der Reichszentralbeamten in dieser Beziehung beschränkt zu sein. 
Jedenfalls wird das Land dort ein sehr wichtiges Recht in seiner Beteiligung 
an der gesamten Reichsgesetzgebung, wie sie in Artikel 4 der Verfassung auf- 
gezählt ist, zu üben berufen sein. 
Ich unterschätze durchaus nicht die Bedeutung, die der Herr Abgeordnete 
Windthorst dem konsultativen Votum beilegte. Ich glaube, daß ohne wirkliches 
Abstimmungsrecht ein konsultatives Votum sich durch das Gewicht seiner Gründe, 
durch die Bedeutung und das Ansehen dessen, der es ausspricht, sehr wohl im
	        
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