Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

III. Abschnitt. 
Aus der Werkstatt des Bundesrats. 
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 und 5 der Verfassung). 
Gewerbeordnung. Im Januar 1880 wurde dem Bundesrat der Ent- 
wurf eines Gesetzes, betreffend die Anzeige der in Fabriken und ähnlichen Be- 
trieben vorkommenden Unfälle, vorgelegt. Derselbe bezweckte die gesetzliche 
Verpflichtung der Gewerbeunternehmer, die in ihren Betrieben vorkommenden 
Unfälle anzuzeigen, da ohne eine solche Anzeigepflicht nur ein geringer Bruch- 
teil selbst der erheblichen Unfälle zur Kenntnis der Behörden gelangt. 
Der Bundesrat erteilte dem Gesetzentwurf am 26. Februar 1880 mit den 
von den Ausschüssen vorgeschlagenen Aenderungen die Zustimmung. 
Bismarck ließ den Gesetzentwurf nicht an den Reichstag gelangen, weil er 
dessen Inhalt nicht zu billigen vermochte. Auf die Rechtfertigung dieses seines 
Verhaltens werden wir in der nächsten Session des Bundesrats zurückkommen. 
In der Sitzung des Bundesrats vom 9. Februar 1880 wurde beschlossen, 
den Reichskanzler zu ersuchen, den Entwurf von Vorschriften über den Schutz 
gewerblicher Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit, nach vorgängiger 
Veröffentlichung desselben, durch eine Kommission prüfen zu lassen, welche aus 
Aufsichtsbeamten und im praktischen Dienste der Industrie stehenden Personen 
zu bilden und mit dem Rechte, weitere Sachverständige nach eigenem Ermessen 
zu vernehmen, ausgestattet ist, und seinerzeit das Ergebnis dieser Prüfung dem 
Bundesrate mitzuteilen. Im Anschluß hieran wurde in Bezug auf eine Ein- 
gabe des Vereins deutscher Ingenieure, in welcher gebeten wird, behufs Vor- 
beratung von etwa beabsichtigten Ausführungsbestimmungen zu § 107 der 
Reichs-Gewerbeordnung ein oder einige Mitglieder des Vereins deutscher In- 
genieure als Vertreter der zunächst beteiligten und sachkundigen Kreise beiziehen 
zu wollen, beschlossen, die Petition dem Reichskanzler zur geeigneten Berück- 
sichtigung bei Ausführung des vorstehenden Beschlusses zu überweisen. 
Die Erledigung dieser Angelegenheit zog sich bis in die nächste Session 
des Bundesrats hinein.
	        
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