Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Beschlüsse mit einigen, nicht erheblichen Aenderungen bestätigt. Die Bestimmung, 
wonach Substitutionen nie länger als für eine Sitzung gelten und für die 
nächste Sitzung eine unmittelbare Bevollmächtigung seitens der Regierung statt- 
finden muß, sollte nach Ablauf von vierzehn Tagen in Kraft treten. Diese 
Frist wurde für notwendig erachtet, damit die Regierungen diejenigen Anord- 
nungen treffen könnten, um an Stelle der fremden Substitution ihre eigene 
setzen zu können. 
Die neue Geschäftsordnung des Bundesrats, wie dieselbe aus den Be- 
schlüssen des Bundesrats hervorging, lautet wie folgt: 
I. Vertretung der Staaten im Bundesrat. 
§ 1. Die Mitglieder des Bundes können für die von ihnen zu ernennenden 
Bevollmächtigten Stellvertreter aufstellen, welche im Fall der Verhinderung von 
Hauptbevollmächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat eintreten. 
§ 2. Die Vertretung mehrerer Staaten durch einen Bevollmächtigten ist 
nur auf Grund von Vollmachten zulässig, welche von den Regierungen auf 
bestimmte Personen ausgestellt sind. Jeder stimmführende Bevollmächtigte kann 
in Verhinderungsfällen den Bevollmächtigten eines anderen Staates substituiren; 
die Substitution gilt jedoch nie länger als für eine Sitzung. In der nächst- 
folgenden Sitzung kann nur ein Bevollmächtigter der Regierung dieselbe vertreten. 
Von der Substitution wird dem Reichskanzler unverzüglich Mitteilung gemacht. 
§ 3. Von einem durch den Reichskanzler für jede Session des Bundes- 
rats zu bestimmenden Zeitpunkte an sollen die wichtigeren Geschäftsaufgaben 
des Bundesrats und insbesondere die Gesetzesvorlagen in möglichst rasch sich 
folgenden Sitzungen, welchen die ersten Bevollmächtigten der Regierungen an- 
wohnen werden, zur definitiven Erledigung gebracht werden. Werden die hier 
behandelten Angelegenheiten nochmals Gegenstand der Beschlußnahme des 
Bundesrats, so wird der Reichskanzler, behufs Ermöglichung der Teilnahme der 
ersten Bevollmächtigten, die Einleitung treffen, daß jene Angelegenheiten möglichst 
frühzeitig erledigt werden. Vorlagen, welche nicht früher als drei Wochen vor 
dem vom Reichskanzler bestimmten Zeitpunkt an den Bundesrat gelangen, 
werden in der laufenden Session nur dann endgiltig festgestellt, wenn sie durch 
Mehrheitsbeschluß als dringlich erklärt werden. 
§ 4. Stellvertretende Bevollmächtigte, welche nicht an die Stelle von 
Hauptbevollmächtigten getreten sind, können den Sitzungen des Bundesrats und 
der Ausschüsse anwohnen, ohne an den Beratungen teilzunehmen. Beamte. 
welche von Bundesratsmitgliedern zu deren Hilfe bei den Verhandlungen des 
Bundesrats zugezogen werden sollen, sind dem Vorsitzenden zuvor anzumelden 
und können mit Genehmigung der Versammlung der Beratung anwohnen. Auf 
Verlangen des Bevollmächtigten, zu dessen Hilfe sie zugezogen sind, erhalten sie 
das Wort zur Erteilung von Auskunft.
	        
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