Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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dritten, vierten, fünften, sechsten, siebenten und neunten Ausschuß einen be— 
ziehungsweise zwei Bundesstaaten für die Stellvertretung. Ergibt sich bei der 
Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, 
bei welcher die relative Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, 
soweit nötig, das Los entscheidet. Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl 
gefallen ist, ernennen die Mitglieder beziehungsweise die Stellvertreter des 
Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letzteren ernannten 
Stellvertretern, welche, sobald sie an den Ausschußberatungen teilnehmen, an 
die Stelle von Hauptbevollmächtigten treten. 
§ 19. Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur eine Stimme 
(Art. 8 der Verfassung). Treten mehrere Ausschüsse zu gemeinschaftlicher 
Beratung zusammen, so hat jedes Mitglied eine Stimme. Den Vorsitz in den 
Ausschüssen führt der Bevollmächtigte des Präsidiums, mit Ausnahme des achten 
Ausschusses, in welchem der Bevollmächtigte Bayerns den Vorsitz führt. Die 
Wahl des Referenten erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden mittelst Verein- 
barung oder in Ermangelung einer solchen durch Abstimmung des Ausschusses. 
Eingaben, die nach Inhalt oder Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet 
erscheinen, kann der Ausschuß einfach zu den Akten geben. Der Ausschuß 
beschließt, ob im einzelnen Falle der Vortrag an den Bundesrat mündlich oder 
schriftlich zu erstatten ist, sofern nicht der Bundesrat die Form der Bericht- 
erstattung bezeichnet. Die Mitglieder des Ausschusses sind befugt, sich bei den 
Beratungen desselben der Hilfe geeigneter Beamten zu bedienen. Leetztere sind 
nicht befugt, im Ausschuß eine Stimme zu führen. 
§ 20. Die im § 17 erwähnten dauernden Ausschüsse bleiben auch in 
der Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrats in Thätigkeit. Die 
Mitglieder desselben werden je nach Bedürfnis entweder ständig am Sitze des 
Bundesrats anwesend sein oder sich daselbst zeitweise auf Einladung des Vor- 
sitzenden zur Erledigung ihrer Geschäfte versammeln. Die in dieser Zwischenzeit 
von den Ausschüssen an den Bundesrat erstatteten schriftlichen Berichte werden 
sofort gedruckt und verteilt. 
§ 21. Der Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen wird von dem Reichs- 
kanzler in fortlaufender Kenntnis von den Berichten der im Art. 36 der Ver- 
fassung bezeichneten Reichsbeamten gehalten und über die Aenderungen in dem 
Personal dieser Beamten vernommen. Er ist, wenn der Bundesrat nicht ver- 
sammelt ist, befugt, über die zur Ausführung der im Art. 35 der Bundes- 
verfassung bezeichneten Gesetze dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen 
in dringlichen Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel 
und Verkehr Beschluß zu fassen. Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrat bei 
dessen nächstem Zusammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 
§ 22. Dem Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen wird anheimgestellt, 
über die ihm zur Berichterstattung überwiesenen Gegenstände, über welche ein 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. IV. 14
	        
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