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dritten, vierten, fünften, sechsten, siebenten und neunten Ausschuß einen be—
ziehungsweise zwei Bundesstaaten für die Stellvertretung. Ergibt sich bei der
Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt,
bei welcher die relative Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit,
soweit nötig, das Los entscheidet. Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl
gefallen ist, ernennen die Mitglieder beziehungsweise die Stellvertreter des
Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letzteren ernannten
Stellvertretern, welche, sobald sie an den Ausschußberatungen teilnehmen, an
die Stelle von Hauptbevollmächtigten treten.
§ 19. Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur eine Stimme
(Art. 8 der Verfassung). Treten mehrere Ausschüsse zu gemeinschaftlicher
Beratung zusammen, so hat jedes Mitglied eine Stimme. Den Vorsitz in den
Ausschüssen führt der Bevollmächtigte des Präsidiums, mit Ausnahme des achten
Ausschusses, in welchem der Bevollmächtigte Bayerns den Vorsitz führt. Die
Wahl des Referenten erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden mittelst Verein-
barung oder in Ermangelung einer solchen durch Abstimmung des Ausschusses.
Eingaben, die nach Inhalt oder Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet
erscheinen, kann der Ausschuß einfach zu den Akten geben. Der Ausschuß
beschließt, ob im einzelnen Falle der Vortrag an den Bundesrat mündlich oder
schriftlich zu erstatten ist, sofern nicht der Bundesrat die Form der Bericht-
erstattung bezeichnet. Die Mitglieder des Ausschusses sind befugt, sich bei den
Beratungen desselben der Hilfe geeigneter Beamten zu bedienen. Leetztere sind
nicht befugt, im Ausschuß eine Stimme zu führen.
§ 20. Die im § 17 erwähnten dauernden Ausschüsse bleiben auch in
der Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrats in Thätigkeit. Die
Mitglieder desselben werden je nach Bedürfnis entweder ständig am Sitze des
Bundesrats anwesend sein oder sich daselbst zeitweise auf Einladung des Vor-
sitzenden zur Erledigung ihrer Geschäfte versammeln. Die in dieser Zwischenzeit
von den Ausschüssen an den Bundesrat erstatteten schriftlichen Berichte werden
sofort gedruckt und verteilt.
§ 21. Der Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen wird von dem Reichs-
kanzler in fortlaufender Kenntnis von den Berichten der im Art. 36 der Ver-
fassung bezeichneten Reichsbeamten gehalten und über die Aenderungen in dem
Personal dieser Beamten vernommen. Er ist, wenn der Bundesrat nicht ver-
sammelt ist, befugt, über die zur Ausführung der im Art. 35 der Bundes-
verfassung bezeichneten Gesetze dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen
in dringlichen Fällen und nach Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel
und Verkehr Beschluß zu fassen. Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrat bei
dessen nächstem Zusammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
§ 22. Dem Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen wird anheimgestellt,
über die ihm zur Berichterstattung überwiesenen Gegenstände, über welche ein
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. IV. 14