Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Bismarck wachte sehr, daß die von ihm durchgesetzten Vorschriften auch 
beachtet wurden. „Noch dieser Tage (Juni 1880) äußerte er“ — so erzählte 
die „Kölnische Zeitung“ — „sich sehr ungehalten, als ein kleiner Staat sich 
entschuldigte wegen Ausbleibens seines Bevollmächtigten. Zu Vergnügen und 
Festlichkeiten wäre immer Geld da, aber wenn die kleinen Staaten an den 
Reichsangelegenheiten sich beteiligen sollten, da scheuten sie die Kosten. Es 
galt diesmal, wenn wir nicht irren, einem Staat, in welchem Bismarck nach 
dem Volksglauben „nix tau seggen hett“.“ 
Der Bescheid des Bundesrats auf die Reichstagsresolu- 
tionen. Unterm 20. Februar 1880 (Reichstag, 4. Legislaturperiode, III. 
Session 1880, Drucks. Nr. 20) übersandte der Reichskanzler dem Präsidenten 
des Reichstags die in der bisherigen Form abgefaßte Uebersicht der vom Bundes- 
rat gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Reichstags aus der II. Session 
(1879) der 4. Legislaturperiode und aus früheren Sessionen. 1) 
3. Präsidium (Neichsbeamte). 
Reichsgesetzliche Regelung der Pensionsverhältnisse der 
Hinterbliebenen der Reichsbeamten. Im April 1880 legte Bismarck 
dem Bundesrat die Vorlage, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Für- 
sorge für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten, vor, 5) die schon seit 1879 
Gegenstand eingehender Erwägungen innerhalb der Reichsbehörden gewesen war.3) 
gezeichnete Aufgabe. Sollen die Beratungen des Bundesrats ernstliche sein, so müssen die 
Kleinstaaten auf der einen Seite die realen Machtproportionen im Auge behalten und ihr 
sormelles Recht mit der nötigen Reserve ausüben; auf der anderen Seite muß der Schein 
vermieden werden, als solle jede Entscheidung schon im voraus über den Kopf des Bundes- 
rats weggenommen und im engsten Kreis der Mittelstaaten bereits festgestellt sein.“ 
1) Ermächtigung des Bundesrats zur Einleitung der Untersuchung wegen einer durch 
die Presse begangenen Beleidigung des Bundesrats, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 274 v. 
15. 6. 80; Ernennung von Kommissaren des Bundesrats für die Verhandlungen des Reichs- 
tags, Nr. 120 v. 6. 3. 80 und Nr. 179 v. 17. 4. 80. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. 
3) Der vom Reichskanzler-Amt zur Beratung gestellte erste Entwurf war auf den 
Grundlagen der preußischen Witwenkasse ausgearbeitet, welche bekanntlich nur in Betreff 
der Witwen, nicht auch der Waisen von Beamten Fürsorge traf und auch in sonstiger 
Hinsicht sich in beteiligten Kreisen nur geringer Sympatbie erfreute. Am 7. und 9. April 1879 
fanden kommissarische Beratungen der aus Vertretern der verschiedenen Reichsverwaltungen 
und des preußischen Finanzministeriums gebildeten Kommission statt. Am 10. April 1879 
wurden unter dem Vorsitze Bismarcks Konferenzen der Chefs der einzelnen obersten Reichs- 
behörden abgehalten, und bei dieser Gelegenheit soll Bismarck bestimmt haben, daß ein 
neuer, die Witwen und Waisen umfassender Gesetzentwurf aufgestellt, dagegen die kom- 
missarische Beratung des bisherigen Entwurfs ausgesetzt werden solle.
	        
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