Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Derselbe berührte auch die verfassungsmäßige Stellung des Bundesrats, indem 
er lautete: 
„An die Stelle der Artikel 13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung treten 
die folgenden Bestimmungen: 
Artikel 13. Die Berufung des Bundesrats und des Reichstags findet 
mindestens alle zwei Jahre statt, und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der 
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen werden. 
Artikel 24. Die Legislaturperiode des Reichstags dauert vier Jahre. Zur 
Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundesrats 
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes 
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Der 
letztere wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, jedoch für jedes Jahr be- 
sonders, vor Beginn der Etatsperiode nach folgenden Grundsätzen durch ein 
Gesetz festgestellt. 
Artikel 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch 
den Reichskanzler dem Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung für jedes 
Jahr Rechnung zu legen.“!1) 
Die Ausschüsse des Bundesrats für Verfassung und für Rechnungswesen 
erklärten sich einstimmig dafür, daß die Etatsperiode des Reichs statt einer ein- 
jährigen eine zweijährige werde. Bezüglich einiger anderen Punkte der betref- 
fenden Präsidialvorlage machte sich eine geringe Meinungsverschiedenheit geltend; 
jedoch kamen die Ausschüsse zu dem Beschluß, den Gesetzentwurf dem Bundesrat 
so zu empfehlen, wie demselben die Vorlage zugegangen war. 
Bei der Plenarberatung des Gesetzentwurfs am 16. Dezember 1879 stellte 
Bayern einen Antrag auf folgende Fassung des Art. 13 der Reichsverfassung: 
„Die Berufung des Bundesrats findet alljährlich, diejenige des Reichstags 
mindestens alle zwei Jahre statt. Der Reichstag kann nicht ohne den Bundesrat 
berufen werden.“ 
Den mündlichen Vortrag erstattete Ober-Finanzrat von Schmid. Bei der 
Beratung des Gesetzentwurfs blieb der Antrag des bayerischen Bevollmächtigten 
in der Minderheit, und wurde hiernächst der Artikel 13 in der von dem Aus- 
schuß vorgeschlagenen Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen. Ein Antrag 
des sächsischen Bevollmächtigten, in den Motiven zu Artikel 13 auf Seite 6 der 
Vorlage statt: „Die Geschäfte der letzteren Art“ zu sagen: „Während daher 
auf der einen Seite die Geschäfte der letzteren Art erheischen, daß der Bundes- 
rat auch außerhalb der Zeit der Reichstagssessionen den größten Teil des Jahres 
versammelt bleibt, so gestatten es auf der anderen Seite dieselben“, ferner 
1) Eine Kritik des Entwurfs s. „Nat.-Zig.“ Nr. 581 v. 13. 12. 79.
	        
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