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Erwartung zu entsprechen, daß es im Laufe der Zeit seine eigene Sonderstellung
aufgeben werde; der Stadt Altona gereiche das gegenwärtige Verhältnis nicht
zum Vorteil, und so werde die preußische Regierung sich genötigt sehen, eine
Aenderung eintreten zu lassen.
Antrag Preußens auf Zollanschluß von Altona und eines
Teiles von St. Pauli. Der an den Bundesrat gelangte Antrag Preußens,
betreffend die Einverleibung der Stadt Altona und eines Teiles der hambur-
gischen Vorstadt St. Pauli in das Zollgebiet, trägt das Datum des 19. April
1880 und lautet vollständig folgendermaßen:
„Als die Herzogtümer Schleswig-Holstein 1867 in den Zollverein auf-
genommen wurden, war die preußische Regierung bezüglich der Stadt Altona
der Meinung, daß es sich empfehle, diese Stadt zunächst von der Aufnahme
in das Zollgebiet auszuschließen, also in gleicher Lage wie das benachbarte
Hamburg zu belassen und weitere Erfahrungen darüber abzuwarten, wie die
Verhältnisse nach dem Anschluß der Elbherzogtümer sich gestalten würden. Der
Artikel 6 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem-
berg, Baden und Hessen über die Fortdauer des Zoll= und Handelvereins vom
6. Juli 1867 enthielt die Bestimmung, daß die den Einschluß in das Zollgebiet
voraussetzenden Vorschriften des Vertrags u. a. auch auf die Hansestädte Lübeck,
Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder
des umliegenden Gebiets vorläufig keine Anwendung finden sollten. Das Prä-
sidium des Norddeutschen Bundes behielt sich dabei vor, sobald die Gründe
aufgehört hätten, welche die volle Anwendung des gedachten Vertrags auf den
einen oder anderen der im Artikel 6 unter Nr. 1 genannten Staaten und
Gebietsteile zur Zeit ausschlossen, den Regierungen der übrigen vertragenden
Teile davon Nachricht zu geben. Der Bundesrat des Zollvereins sollte alsdann
über den Zeitpunkt beschließen, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5
und 10 bis 20 des Vertrages in diesem Staat oder Gebietsteil in Wirksamkeit
zu treten hätten.
In den Artikeln 33 und 34 der Verfassung des Norddeutschen Bundes
vom 26. Juli 1867 wurde demnächst bestimmt, daß der Bund ein Zoll= und
Handelsgebiet zu bilden habe, von welchem die wegen ihrer Lage zur Ein-
schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile ausgeschlossen
bleiben sollten, wogegen die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit
einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets als.
Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben sollten, bis sie
ihren Einschluß in dieselbe beantragen würden. Die gleiche Vorschrift bezüglich
der Hansestädte Bremen und Hamburg findet sich im Artikel 34 der Verfassung
des Deutschen Reiches. Es erschien gegenüber diesen Bestimmungen zweckmäßiger,
die Stadt Altona zunächst gleich Hamburg außerhalb der Zollgrenze zu belassen,