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in das Zollgebiet ohne Zustimmung des Senats der freien und Hanse—
stadt Hamburg unzulässig sei;
auch die Beschlußfassung über diesen Antrag der weiteren Beratung
des Antrags der Königlich preußischen Regierung vom 19. April (Nr. 86
der Drucksachen) auf Grund eines von dem Verfassungsausschuß zu er—
stattenden Berichts voraufgehen zu lassen.“
Die Motivirung des Antrags ging dahin:
„Die Königlich preußische Regierung hat dem Bundesrat in dessen Sitzung
vom 22. April den Antrag übergeben, zugleich mit der Stadt Altona auch
einen Teil der hamburgischen Vorstadt St. Pauli dem Zollgebiete anzuschließen.
— Die mehrfach stattgehabte Einverleibung größerer oder kleinerer hamburgischer
Gebietsteile in das Zollgebiet ist bisher ausnahmslos auf Grund eines vor der
Beschlußfassung des Bundesrats bewirkten Einvernehmens mit der Regierung
des hamburgischen Freistaats erfolgt. Da im vorliegenden Fall im Gegensatz
hierzu der angerufenen Entscheidung des Bundesrats ein Versuch der Verständi-
gung mit Hamburg nicht vorausgegangen ist; da die benachbarte Regierung es
nicht für geboten erachtet hat, der hamburgischen auch nur vorgängige Kenntnis
davon zu geben, daß sie eine in die Interessen des hamburgischen Gemeinwesens
auf das tiefste einschneidende Aenderung des bestehenden Zustandes anstrebe, so
sieht sich der Unterzeichnete beauftragt, die Stellung, welche Hamburg zu dem
fraglichen Antrage und zu der rechtlichen Begründung desselben einnimmt, dem
Bundesrat in der nachstehenden Erklärung ganz ergebenst darzulegen. Die den
Hansestädten Bremen und Hamburg im Art. 34 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes und des Deutschen Reiches auf Grund voraufgegangenen
Bündnisvertrages erteilte Zusicherung, daß sie als Freihäfen außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben sollen, bis sie ihren Einschluß in dieselbe
beantragen, hat der Senat von jeher als ein Anerkenntnis betrachtet, daß die
volle Erfüllung der diesen Städten naturgemäß zufallenden Aufgabe, den See-
handel in großem Maßstabe zu pflegen, nach der geographischen Lage derselben
und nach den sonstigen im Weltverkehr maßgebenden Faktoren die Beibehaltung
einer Freiheit der Bewegung erfordere, welche ihnen unter den gegebenen that-
sächlichen Verhältnissen und bei dem damaligen Stande der Zollgesetzgebung im
Zollverbande nicht geboten werden konnte. Er hat in diesem Reservatrecht
zugleich eine Gewähr dafür erblicken dürfen, daß die nationale Bedeutung des
hanseatischen Handels= und Schiffahrtsverkehrs auch in dem neu geeinigten
Deutschland volle Würdigung finden und den Städten die Möglichkeit gesichert sein
werde, der Pflege desselben auch ferner mit Anspannung aller ihrer Kräfte und
ohne Besorgnis vor plötzlichen und unvorbereiteten Eingriffen sich zu widmen.
Der Senat vermag daher den Art. 34 nicht dahin aufzufassen, daß die den
Städten gewährleistete Freihafenstellung eine bloß vorübergehende in dem Sinne
sein solle, daß sie ohne Rücksicht auf den Entwicklungsgang der deutschen Zoll-