Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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die Zolllinie vom Lande her den Fluß erreicht. Der Anschluß wird auch den 
Köhlbrand, die hauptsächlichste Verkehrsstraße Harburgs und nach der Süderelbe, 
und letztere vom Reiherstiege abwärts zu umfassen haben. 
Wenn es zweifelhaft sein könnte, bis zu welchem Punkte der Elbmündung 
das Zollgebiet zu erstrecken sein möchte, dann würde in Betracht gezogen werden 
müssen, daß zwischen Altona und Cuxhaven in die Elbe von beiden Seiten 
zahlreiche Gewässer fließen, die zum Teil landeinwärts weithin schiffbar sind. 
Es gehören dahin die Oste, die Süderelbe, die Schwinge, die Luhe, die Este, 
die Krückau, die Pinnau, die Stör. Von diesen Gewässern hat namentlich 
die Oste einen sehr erheblichen Schiffahrtsverkehr. Bei dem in der Ostemündung 
liegenden Wachtschiff passirten an Flußschiffen: 
1876: 5711 zu Berg, 5710 zu Thal, 
1877: 6324 „ „ 6325 „ „ 
1878: 4987 „ „ 4950 „ „ 
Die Oste mündet etwa 20 Kilometer oberhalb Cuxhaven und etwa 
7 Kilometer unterhalb Brunsbüttel in die Elbe. Will man für deren erheb- 
lichen Verkehr nicht die seitherigen Schwierigkeiten bestehen lassen — und dazu 
würde jeder Grund fehlen —, so muß die Zolllinie unterhalb der Ostemündung 
gezogen werden, und es bleibt dann nur die Linie Cuxhaven — Kaiser-Wilhelms- 
koog möglich. 
Das Fahrwasser liegt bei Cuxhaven auf der hannoverschen Seite und ist 
nur 3000 Meter breit, so daß es leicht übersehen werden kann. Der übrige 
Teil des 16 Kilometer breiten Stromes ist wegen der Sandbänke nicht passirbar. 
Die Verhältnisse liegen also hier für die Handhabung der Zollkontrolle günstig. 
Einwenden läßt sich nur, daß bei nördlichen Stürmen Tage eintreten können, 
an denen wegen hochlaufender See Fahrzeuge nicht gebordet werden können. 
Demgegenüber ist indessen zu bemerken, daß nördliche Stürme in Cuxhaven 
selten vorkommen, und eventuell besondere Maßregeln zur Sicherstellung des 
Zolles in einzelnen Fällen zu ergreifen sein würden. 
Es ist vielfach die Meinung verbreitet worden, daß es in der Absicht 
liege, Hamburgs Freihafenstellung und die dieser Handelsstadt durch Art. 34 
der Reichsverfassung gewährleisteten Reservatrechte dadurch zu bedrohen, daß 
bei Verlegung der deutschen Zolllinie nach Cuxhaven ein ausgedehntes Zoll- 
abfertigungsverfahren für alle aus der Nordsee eingehenden oder dorthin aus 
Hamburg abgehenden Seeschiffe eingerichtet werden solle. Dadurch werde dem 
Handel des Freihafengebiets eine so empfindliche Belästigung bereitet werden, 
daß Hamburg gezwungen sein werde, auf seine Freihafenstellung zu verzichten. 
Diese Anschauungen sind unbegründet. 
So wünschenswert es im deutschen Reichsinteresse sein mag, die Zoll- 
ausnahmestellung Hamburgs beseitigt zu sehen, so wird die Reichsregierung 
doch stets das bestehende Verfassungsrecht achten und auf die Entschließungen
	        
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