Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Hamburgs nur mit loyalen Mitteln hinwirken. Der Verkehr der Seeschiffahrt 
aus der Nordsee nach Hamburg und umgekehrt wird daher nur solchen Zoll- 
formalitäten unterworfen werden, welche ihm ohne nennenswerte Belästigung 
die Verbindung zwischen der See und dem Freihafengebiet offen erhalten werden. 
Es wird nicht schwer sein, diejenigen Formen zu finden, in welchen die In- 
teressen der Zollverwaltung sich mit denen des ungestörten Transitverkehrs auf 
der Unterelbe für Hamburg werden in Uebereinstimmung setzen lassen. 
Bei der Erfahrung, daß der Großhandel und die mit ihm in Verbindung 
stehende Seeschiffahrt zum Schmugglerverkehr auf der Elbe bisher keine Neigung 
gezeigt haben, während auch der Bau und die Ladungsverhältnisse der Schiffe 
dem entgegenstehen, ist keineswegs zu befüchten, daß jene leichteren Zollformali- 
täten eine mißbräuchliche Benutzung finden könnten. 
Die an den Ufern der Elbe stationirten Aufsichtskräfte würden indes zur 
Verhütung und eventuellen Entdeckung von Einschwärzungsversuchen teilweis 
beizubehalten sein, zumal die Verkehrsbewegungen auf der Unterelbe nicht bloß 
durch die Transitschiffahrt, sondern auch durch solche Beziehungen gebildet werden, 
welche von Hamburg wie von der Nordsee aus direkt nach dem Zollinland gehen. 
Es würde daher eines besonderen Beschlusses darüber bedürfen, daß die durch 
die Beibehaltung der Zollaufsicht an den beiderseitigen Elbufern entstehenden 
Verwaltungskosten auch künftig in der bisherigen Weise auf gemeinschaftliche 
Rechnung getragen werden. 
Einer speziellen Festsetzung bedürfen die Beziehungen der neu zu bestimmen- 
den Zolllinie zu Cuxhaven und dem hamburgischen Amt Ritzebüttel. 
Die Ordnung dieser Verhältnisse wird den Ausführungsmodalitäten vor- 
zubehalten sein. 
Es wird hiernach auf Grund des Art. 33 der Reichsverfassung und Art. 3, 
4, 5, 10 bis 20 und 22 des Vertrags vom 8. Juli 1867 beantragt, der 
Bundesrat wolle dahin Beschluß fassen: 
1. daß, vorbehaltlich der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elb- 
strom von Altona und Harburg abwärts bis Cuxhaven in das Zollgebiet ein- 
geschlossen werde; 
2. daß für den Fall der Beibehaltung von Grenzaufsichtsstationen an beiden 
Ufern der Elbe abwärts Altona und Harburg die Kosten dafür auch fernerhin 
auf gemeinschaftliche Rechnung getragen werden.“!1) 
In der Bundesratssitzung vom 1. Juni 18802) schlug der Vorsitzende 
Staatsminister Hofmann vor, diesen Gegenstand ohne vorherige Verweisung 
an einen Ausschuß einer ersten Beratung im Plenum zu unterziehen. 
1) Eine rechtliche Würdigung des Antrags findet sich in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 250 
v. 1. 6. 80. 
2) § 403 der Prot. v. 1880 in der S. 24 Note 2 citirten Quelle.
	        
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