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Der Vorsitzende Fürst Bismarck leitete die Beratung mit der Bemerkung
ein, daß Vorarbeiten im Gange seien, um baldthunlichst die Einverleibung
auch derjenigen preußischen Gebietsteile an der Unterelbe in das Zoll-=
gebiet herbeizuführen, welche nach Artikel 6 des Zollvereinigungsvertrages vom
8. Juli 1867 vom Zollgebiet ausdrücklich ausgeschlossen seien, insoweit deren
Anschluß nicht inzwischen bereits erfolgt sei. Bei dem jetzt vorliegenden Antrage
handle es sich darum, den Artikel 33 der Reichsverfassung zur Ausführung zu
bringen, soweit es nach Artikel 34 zulässig ist. Dies zu verlangen, sei das Recht
aller Bundesstaaten, darauf hinzuwirken, die Pflicht des Präsidiums nach
Artikel 17 der Verfassung.
Derselbe nahm im ferneren Verlaufe der Beratung Veranlassung, gegen
die auf Seite 1 der „Vorläufigen Bemerkungen“ des Bevollmächtigten für Hamburg
enthaltene Hinweisung auf das „besondere Verhältnis, in welchem Hamburg seit
Jahrhunderten zu der Unterelbe gestanden hat und noch steht“, insofern namens
der preußischen Regierung Verwahrung einzulegen, als darin ein Anspruch
Hamburgs auf Hoheitsrechte bezüglich der Unterelbe auch über die Grenzen des
zum hamburgischen Staatsgebiet gehörigen Elbufers hinaus etwa angedeutet
werden sollte. Der Vorsitzende wies zugleich darauf hin, daß nach Artikeln 33
und 34 der Verfassung und Artikel 6 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867
hamburgische Gebietsteile, deren Zollausschluß durch die Freihafenstellung Hamburgs
nicht bedingt sei, auch ohne die Zustimmung Hamburgs in das Zollgebiet ein-
geschlossen werden könnten.
Staatsminister Bitter machte Mitteilung darüber, wie sich nach Annahme
des preußischen Antrags die Zolleinrichtungen auf der Unterelbe voraussichtlich
gestalten würden.
Der Bevollmächtigte für Hamburg beantragte in erster Linie, die Vorlage
an die zuständigen Ausschüsse zur Berichterstattung zu überweisen, und für den
Fall der Ablehnung dieses Antrags, zu beschließen, daß im Falle der Ein-
verleibung der Unterelbe in das Zollgebiet bei Feststellung der näheren Modali-
täten der Ausführung davon auszugehen sei:
1. daß die transitirenden Seeschiffe frei zu bleiben haben von Anhalten, An-
legen, Zollbegleitung und Deklaration, daß dieselben vielmehr lediglich
in geeigneter Weise als „zollausländische Schiffe“ zu bezeichnen seien;
2. daß die fernere Benutzung der Rhede und des Hafens von Cuxhaven als
Nothafen durch die zu erlassenden Zollvorschriften nicht beeinträchtigt werde.
Bei der Abstimmung wurde der primäre Antrag Hamburgs gegen die
Stimmen von Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und der Hansestädte abgelehnt
und demnächst der preußische Antrag unter Ziffer 1 der Vorlage,
daß, vorbehaltlich der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elb-
strom von Altona und Harburg abwärts bis Cuxhaven in das Zoll-
gebiet eingeschlossen werde,