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Am 14. Juni 1880 wurde der Antrag Preußens, betreffend die Ein—
verleibung der unteren Elbe in das Zollgebiet, der zweiten Beratung unterzogen.
Die Berichterstatter (Ober-Zollrat Schmidtkonz und Wirklicher Geheimer
Rat v. Liebe) verzichteten dieses Mal auf das Wort.
Der Bevollmächtigte für Hamburg wiederholte seinen Antrag auf Ueber—
weisung der Vorlage an die zuständigen Ausschüsse unter Bezugnahme darauf,
daß die Regierungen von den „Vorläufigen Bemerkungen“ vom 5. Juni erst
nach der Beratung vom 8. Juni hätten Kenntnis nehmen können.
Derselbe erklärte zugleich, daß er im Hinblick auf die in der Sitzung vom
8. Juni von dem Staatsminister Bitter gemachten Mitteilungen über die künftige
Gestaltung der Zolleinrichtungen auf der Unterelbe von der Wiederaufnahme
seines bei der ersten Beratung gestellten Eventualantrags absehe, da aus jenen
Mitteilungen namentlich auch hervorgehe, daß die von und nach Hamburg
transitirenden Seeschiffe nicht — wie nach dem preußischen Antrag angenommen
worden — unter Zollbegleitung gestellt werden, sondern die Zollgrenze ohne
Aufenthalt unter Zollflagge passiren sollten.
Demgegenüber wies der Reichskanzler darauf hin, daß — insofern etwa
aus den vorstehenden Erklärungen gefolgert werden möchte, die Abstimmungen
in der Sitzung vom 8. Juni seien unter der Bedingung der Verwirklichung
einiger oder aller der von dem Königlich preußischen Finanzminister dar-
gelegten Absichten bezüglich der künftigen Zolleinrichtungen auf der Unterelbe
erfolgt — dies unzutreffend sein würde, da der Antrag nicht aus Utilitäts-
gründen, sondern unter dem Gesichtspunkte des Rechtes auf Ausführung des
Artikels 33 und in Bethätigung des Artikels 17 der Reichsverfassung gestellt
worden sei.
Fürst Bismarck gab unter diesen Umständen dem Bevollmächtigten für
Hamburg anheim, den zurückgezogenen Eventualantrag nach Befinden aufrecht
zu erhalten, und legte, da dies nicht geschah, namens der preußischen Staats-
regierung Verwahrung dagegen ein, daß aus den Erklärungen Hamburgs be-
züglich der von dem Königlich preußischen Herrn Finanzminister geäußerten und
in der That bestehenden Absichten eine Vinkulirung der verfassungsmäßigen
Rechte des Bundesrats bei weiterer Beschlußfassung oder überhaupt irgend-
welche Verbindlichkeit für die künftige Ordnung der Zolleinrichtungen auf der
Unterelbe hergeleitet werde.
Bord an das Land geschmuggelt werde. Ihre Opposition gründete sich auf die irrige
Voraussetzung, daß man bei Cuxhaven ein ausgedehntes Zollabfertigungsverfahren für alle
aus der Nordsee eingehenden, nach Hamburg bestimmten Seeschiffe einrichten und dadurch
dem Handel des Freihafengebietes so empfindliche Belästigungen bereiten werde, daß die
Stadt sich gezwungen sehe, auf ihre Freihafenstellung zu verzichten. Der Gedanke an solche
Schikanen war jedoch in dem preußischen Antrage von vornherein mit Entschiedenheit
zurückgewiesen.“