174 VI. Landesverwaltung.
Dementsprechend bewegen sich auch die Streitig-
keiten vorwiegend auf dem Boden des öffentlichen
Rechts und sind dann Verwaltungsrechtssachen.
Zur Beratung von wichtigen wasserwirtschaftlichen
Angelegenheiten (Ausnützung der Wasserkräfte zur
Gewinnung elektrischer Kraft, Ausbau der Woasser-
straßen, große Be- und Entwässerungsanlagen u. dgl.)
ist beim Staatsministerium des Innern ein Wasser-
wirtschaftsrat gebildet.
Die Sorge für die Beschaffung guten Trink-
und Gebrauchswassers (öffentliche Brunnen
und Wasserleitungen) ist eine Pflicht der Ortsgemein-
den, die bei diesen Unternehmungen durch das bei
dem Staatsministerium des Innern gebildete Wasser-
versorgungsbureau und einen Fonds zur Förderung des
Feuerlöschwesens (s. oben S. 173) unterstützt werden.
C. Versicherungswesen.
Das Versicherungswesen unterliegt der Beauf-
sichtigung und Gesetzgebung des Reichs mit Aus-
nahme des Immobiliarversicherungswesens,
für das ein Vorbehaltrecht zugunsten Bayerns besteht.
Dieses Vorbehaltrecht erschöpft sich aber nicht mit
der Immobiliarbrandversicherung (zu der auch die
Waldbrandversicherung gehört), sondern erstreckt
sich auf alle Zweige der Immobiliarversicherung
(z. B. Glas-, Wasserleitungs-, Sturmschäden- und
Explosionsversicherung, Versicherung gegen Maschinen-
beschädigung, Mietzinsverlust, Überschwemmungs-
und Frostschäden, Pfanzenkrankheiten und Pflanzen-
schäden durch Insekten, endlich Hagelschaden-
versicherung). Auf dem Gebiete der Mobiliarversiche-
rung bleiben nur die landesrechtlichen Vorschriften
über die polizeiliche Überwachung der Feuerversiche-
rungsverträge nach ihrem Abschlusse und der Aus-
zahlung der Brandentschädigungen, ferner die landes-