Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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bahnwagen zu befreien, solange übertragbare Krankheiten der Haustiere in 
Belgien in bedrohlichem Umfange nicht herrschen. 
Der Bundesrat beschloß dementsprechend.))) 
7. Marine und Schiffahrt. 
Küstenfrachtfahrt. Ueber das von Bismarck im Februar 18802) 
dem Bundesrat vorgelegte Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, 3) erstatteten 
die Ausschüsse des Bundesrats für Seewesen, für Handel und Verkehr und 
für Justizwesen ihren Bericht. Sie empfahlen die Annahme mit einigen 
Modifikationen. Das Maximum der bei Uebertretung des Gesetzes zu- 
lässigen Geldstrafe wurde von 1500 auf 3000 Mark erhöht; der Termin, an 
welchem das Gesetz in Kraft treten sollte, wurde auf den 1. Januar 1881 
hinausgeschoben. Die übrigen Abänderungen waren fast nur redaktioneller 
Natur. 
Im Bundesrate wurde der Entwurf nur im § 2 abgeändert, welcher 
danach folgende Fassung erhielt: „Ausländischen Schiffen kann dieses Recht 
durch Staatsvertrag oder durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesrats eingeräumt werden.“ Der hamburgische Bevollmächtigte stimmte 
gegen den Entwurf und bemerkte: Die von ihm vertretene Regierung glaube 
der auf dem Grundsatz der Retorsion in Schiffahrtsangelegenheiten beruhenden 
Beschränkung der Küstenschiffahrt um so weniger beitreten zu können, als die 
deutsche Flagge bei der Küstenschiffahrt im Auslande ungleich mehr beteiligt sei 
als die fremde an den deutschen Küsten. Weitergehende Anträge, welche von 
Oldenburg und Lübeck gestellt worden waren, blieben in der Minderheit. ) 
Der Gesetzentwurf blieb zunächst im Reichstag unerledigt. 
Die revidirte Elbschiffahrsakte. Die Befassung des Bundesrats 
mit dieser Materie erfolgte mittelst folgenden Schreibens:) 
1) Bundesratsverhandlungen, betr. die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 258 v. 5. 6. 80 u. Nr. 269 v. 12. 6. 80; Denkschrift des 
Reichskanzlers, betr. die Zulassung von erleichternden Abweichungen von einzelnen Be- 
stimmungen des Bahnpolizei= und des Betriebsreglements für einzelne Züge einer Haupt- 
bahn, Nr. 131 v. 18. 3. 80 u. 256 v. 4. 6. 80; Uebersicht der Betriebsergebnisse der deut- 
schen Eisenbahnen im Betriebsjahr 1878 Nr. 25 v. 16. 1. 80; Antrag Sachsens, betr. die 
Aenderung von § 48 des Betriebsreglements, Nr. 27 v. 15. 2. 80, betr. den Transport 
von Sprengstoffen auf Eisenbahnen, Nr. 91 v. 24. 2. 80. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. 
3) Wortlaut des Entwurfs, der Motive und Kritik in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 73 v. 
13. 2. 80, Nr. 160 v. 6. 4. 80, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 73 v. 13. 2. 80. 
4) Wortlaut nach den Beschlüssen des Bundesrats s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 161 v. 7. 4. 80. 
s) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt. 
Poschinger Fürst Bismarck und der Bundesrat. IV. 17
	        
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