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Berlin, den 19. März 1880.
„In Ausführung des Beschlusses des Bundesrats vom 13. Februar 1875
— § 126 der Protokolle — sind mit der Keiserlich Königlich österreichisch-
ungarischen Regierung Verhandlungen eingeleitet worden, um auf Grund des
von dem Bundesrat genehmigten Vertragsentwurfs eine neue Vereinbarung in
Ansehung der Elbschiffahrtsverhältnisse zwischen dem Deutschen Reich und
Oesterreich-Ungarn herbeizuführen. Diese Verhandlungen sind gegenwärtig zum
Abschlusse gekommen. Wenn sie, trotz der bei der Vorberatung der Sache in
dem Bundesrat betonten Dringlichkeit einer Neuordnung des Elbschiffahrtsrechts,
eine verhältnismäßig lange Zeit in Anspruch genommen haben, so hat dies
nicht in Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der neuen Akte, sondern
in dem Umstande seinen Grund gehabt, daß die Kaiserlich Königlich österreichisch-
ungarische Regierung bei Gelegenheit des Abschlusses der neuen Akte eine Ab-
änderung der bestehenden Zollabfertigungseinrichtungen für den Elbverkehr an
der böhmisch-sächsischen Grenze herbeigeführt zu sehen wünschte.
Nachdem schließlich eine Verständigung dahin erfolgt ist, daß die endgiltige
Erledigung dieser Frage bei einer anderweiten Gelegenheit erfolgen solle, ist der
Unterzeichnete nunmehr in der Lage,
1. die am 7. März d. J. zu Wien von den beiderseitigen Bevoll-
mächtigten unterzeichnete revidirte Elbschiffahrtsakte,
2. das gleichzeitig unterzeichnete Schlußprotokoll nebst einer erläuternden
Denkschrift
dem Bundesrat zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme ganz ergebenst vor-
zulegen.
Der Reichskanzler:
v. Bismarck.“
Die Vorlage, gegen welche sich im Bundesrat kein Widerspruch erhoben
hatte, blieb im Reichstag unerledigt.!)
Normalmaaße für den Ausbau von Wasserstraßen. Der
Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr, welchem die zufolge Be-
schlusses des Bundesrats vom 28. November 1874 eingegangenen Aeußerungen
der Bundesregierungen über verschiedene Fragen, betreffend die Feststellung von
Normalmaaßen für den Ausbau von Wasserstraßen u. s. w., vorgelegt waren,
hatte an das Reichskanzler-Amt das Ersuchen gerichtet, das gesamte Material
behufs der weiteren Beratung in übersichtlicher Ordnung zusammenstellen zu
lassen. Diesem Ersuchen wurde durch die Vorlage des Reichskanzlers vom
Sommer 1880 entsprochen.
1) Zu § 37 des Vertrags gab der sächsische Bevollmächtigte dem Wunsche Ausdruck,
daß Ithunlichst bald eine gleichmäßige Regelung der Schiffsvermessungen in sämtlichen
Elbuferstaaten herbeigeführt werde (Prot. v. 12. April 1880 § 239).