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Umrechnung der Antwerpener Hafenabgabe. In dieser An-
gelegenheit richtete Bismarck aus Friedrichsruh unterm 17. September 1880
an den Bundesrat das nachstehende Schreiben:
„Im Hafen von Antwerpen wird von den dort verkehrenden Schiffen
eine Abgabe erhoben, deren Sätze in Gemäßheit der von der Königlich belgischen
Regierung in Artikel 3 Nr. 3 des „Allgemeinen Vertrages, betreffend die Ab-
lösung des Scheldezollest, vom 16. Juli 1863 übernommenen Verpflichtung
ohne Zustimmung der beteiligten Staaten eine Erhöhung nicht erfahren dürfen.
Die Abgabe wird nach dem Raumgehalt der Schiffe berechnet. Dieser Inhalt
wurde bisher nach älteren belgischen Schiffsvermessungsregeln ermittelt, deren
Maaßeinheit die alte belgische Schiffstonne (tonneau de jauge de la douane
belge) bildet. Belgischerseits wird beabsichtigt, an Stelle jener älteren Ver-
messungsmaßregeln ein neues Schiffsvermessungsverfahren einzuführen, welches
in seinen Grundsätzen wesentlich der deutschen Schiffsvermessungsordnung ent-
spricht, und dessen Maaßeinheit der britische Registerton darstellt. Infolge-
dessen wird eine neue Regelung der Antwerpener Hafenabgabe nötig. Die
Königlich belgische Regierung hat deshalb den an dem Vertrage vom 16. Juli
1863 beteiligten Mächten den Entwurf eines neuen Tarifs vorgelegt, um sich
zu vergewissern, daß dessen Sätze keinen Widerspruch erfahren werden. Sie
geht davon aus, daß der neue Tarif den Schiffsverkehr Antwerpens in seiner
Gesamtheit nicht höher als bisher belasten werde, gibt aber zu, daß die Be-
lastung im einzelnen, je nach der Bauart der Schiffe, insbesondere für Segel-
schiffe, anders als bisher sich gestalten könne. Deutschland ist an der Sache
dadurch beteiligt, daß der Vertrag vom 16. Juli 1863 von Preußen, Olden-
burg, Lübeck, Bremen und Hamburg mit abgeschlossen worden ist. Von diesen
Staaten haben sich mir gegenüber Preußen und Lübeck für die Zustimmung
zu dem neuen Tarif ausgesprochen, während Oldenburg, Bremen und Hamburg
gegen die zu besorgende stärkere Belastung der Segelschiffahrt Bedenken ge-
äußert haben. Die Wirkungen des neuen Tarifs im Vergleich mit dem bis-
herigen lassen sich mit vollständiger Sicherheit nicht bestimmen. Die Maaß-
einheiten des alten und des neuen Tarifs stehen zu einander in keinem un-
mittelbaren, in einer festen Zahl auszudrückenden Verhältnisse. Ein solches
Verhältnis besteht ebensowenig zwischen den Ergebnissen des bisherigen und
denen des neuen Vermessungsverfahrens; man kann nur sagen, daß das neue
Vermessungsverfahren im allgemeinen zuverlässigere und gerechtere Ergebnisse
aufweisen wird. Probeweise Ermittelungen, welche behufs einer annähernden
Vergleichung bei einer größeren Anzahl von Schiffen stattgefunden haben, lassen
mit einiger Sicherheit voraussehen, daß die Dampfschiffahrt eine mäßige Er-
leichterung, die Segelschiffahrt eine Mehrbelastung erfahren wird. Je nach der
Bauart der Schiffe wird die Höhe dieser Mehrbelastung eine sehr verschiedene
sein; die probeweisen Berechnungen haben ergeben, daß sie bei manchen Schiffen