Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

— 262 — 
10. Reichsfinanzen. 
Der Stempelsteuerentwurf. Am 28. Februar 1880 legte Bismarck 
im Auftrage Seiner Majestät des Kaisers den Entwurf eines Gesetzes, betreffend 
die Erhebung von Reichsstempelabgaben, nebst Tarif und Begründung dem 
Bundesrat zur Beschlußnahme vor. ) 
Der Entwurf umfaßte fünfzig Paragraphen. Stempelabgaben sollten er- 
hoben werden von Aktien und auf den Inhaber lautenden Wertpapieren, von 
Schlußnoten und Rechnungen über Wertpapiere, von Lombarddarlehnen, von 
Quittungen, von Checks und Giro-Anweisungen, von Lotterielosen. Für Quit- 
tungen waren folgende Bestimmungen vorhergesehen: Quittungen, welche im 
Bundesgebiet ausgestellt oder gar im Auslande ausgestellt, aber von dem Aus- 
steller oder Beauftragten desselben im Bundesgebiet ausgehändigt werden, sofern 
sie über einen Betrag von 300 Mk. oder weniger lauten, 10 Pf., andere 20 Pf. 
für jedes Exemplar. Im Auslande ausgestellte Quittungen, die von einer der 
vorbezeichneten Personen aus dem Bundesgebiet nach dem Auslande versendet 
werden, unterliegen der Abgabe nicht. Befreit sind unter anderem Ouittungen 
von 10 Mk. oder weniger, Ouittungen auf Wechseln, solche, die auf Ange- 
legenheiten des Reichs und der Bundesstaaten Bezug haben, Quittungen des 
Bankgeschäfts über die zur Verfügung des Einzahlers eingezahlten Bankdepositen, 
über Einzahlung oder Rückzahlung von Sparkasseneinlagen der Taglöhner und 
Handarbeiter über Arbeitslohn u. s. w. 
In der Begründung wurde betont, daß die Vorlage seit zehn Jahren zum 
vierten Male an den Reichstag komme. Dann heißt es weiter: „Während die 
früheren Entwürfe hauptsächlich dem Börsenverkehr angehörende Gegenstände der 
Besteuerung betrafen, nimmt der vorliegende außer den im Jahre 1878 in. 
Vorschlag gebrachten Lotterielosen auch noch eine allgemeine Quittungssteuer 
und eine Besteuerung der Checks und Giro-Anweisungen in Aussicht. Die 
Vorlage erhält damit eine Ergänzung nach der Richtung der dem Bankverkehr 
angehörigen Handelsgeschäfte, welche zur Belastung mit den Wertstempeln oder 
hohen Fixstempeln der Landesstempelgesetze nicht geeignet sind und sich denselben 
auch thatsächlich entziehen. Für die Besteuerung des durch diese Geschäfte ver- 
mittelten Kapitalumlaufes bieten sich die Quittungen als geeignete Akte dar, 
  
  
21. 12. 79. Antrag von Schwarzburg-Sondershausen, betreffend den Ersatz von Auslagen 
für Kasernements, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 438 v. 13. 10. 79. Vorlage des Reichskanzlers 
vom Dezember 1879, betreffend den Entwurf einer Klasseneinteilung der Militärbeamten 
des Reichsheeres und der Marine, Nr. 545 v. 19. 12. 79. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt. Der Wortlaut des Uebersendungs- 
schreibens ist der S. 24 Note 2 citirten Quelle zu entnehmen. Schultheß Geschichtskalender 
gibt ein falsches Datum an (6. März 1880). Vergl. auch die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 109 
v. 5. 3. 80.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.