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10. Reichsfinanzen.
Der Stempelsteuerentwurf. Am 28. Februar 1880 legte Bismarck
im Auftrage Seiner Majestät des Kaisers den Entwurf eines Gesetzes, betreffend
die Erhebung von Reichsstempelabgaben, nebst Tarif und Begründung dem
Bundesrat zur Beschlußnahme vor. )
Der Entwurf umfaßte fünfzig Paragraphen. Stempelabgaben sollten er-
hoben werden von Aktien und auf den Inhaber lautenden Wertpapieren, von
Schlußnoten und Rechnungen über Wertpapiere, von Lombarddarlehnen, von
Quittungen, von Checks und Giro-Anweisungen, von Lotterielosen. Für Quit-
tungen waren folgende Bestimmungen vorhergesehen: Quittungen, welche im
Bundesgebiet ausgestellt oder gar im Auslande ausgestellt, aber von dem Aus-
steller oder Beauftragten desselben im Bundesgebiet ausgehändigt werden, sofern
sie über einen Betrag von 300 Mk. oder weniger lauten, 10 Pf., andere 20 Pf.
für jedes Exemplar. Im Auslande ausgestellte Quittungen, die von einer der
vorbezeichneten Personen aus dem Bundesgebiet nach dem Auslande versendet
werden, unterliegen der Abgabe nicht. Befreit sind unter anderem Ouittungen
von 10 Mk. oder weniger, Ouittungen auf Wechseln, solche, die auf Ange-
legenheiten des Reichs und der Bundesstaaten Bezug haben, Quittungen des
Bankgeschäfts über die zur Verfügung des Einzahlers eingezahlten Bankdepositen,
über Einzahlung oder Rückzahlung von Sparkasseneinlagen der Taglöhner und
Handarbeiter über Arbeitslohn u. s. w.
In der Begründung wurde betont, daß die Vorlage seit zehn Jahren zum
vierten Male an den Reichstag komme. Dann heißt es weiter: „Während die
früheren Entwürfe hauptsächlich dem Börsenverkehr angehörende Gegenstände der
Besteuerung betrafen, nimmt der vorliegende außer den im Jahre 1878 in.
Vorschlag gebrachten Lotterielosen auch noch eine allgemeine Quittungssteuer
und eine Besteuerung der Checks und Giro-Anweisungen in Aussicht. Die
Vorlage erhält damit eine Ergänzung nach der Richtung der dem Bankverkehr
angehörigen Handelsgeschäfte, welche zur Belastung mit den Wertstempeln oder
hohen Fixstempeln der Landesstempelgesetze nicht geeignet sind und sich denselben
auch thatsächlich entziehen. Für die Besteuerung des durch diese Geschäfte ver-
mittelten Kapitalumlaufes bieten sich die Quittungen als geeignete Akte dar,
21. 12. 79. Antrag von Schwarzburg-Sondershausen, betreffend den Ersatz von Auslagen
für Kasernements, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 438 v. 13. 10. 79. Vorlage des Reichskanzlers
vom Dezember 1879, betreffend den Entwurf einer Klasseneinteilung der Militärbeamten
des Reichsheeres und der Marine, Nr. 545 v. 19. 12. 79.
1) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt. Der Wortlaut des Uebersendungs-
schreibens ist der S. 24 Note 2 citirten Quelle zu entnehmen. Schultheß Geschichtskalender
gibt ein falsches Datum an (6. März 1880). Vergl. auch die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 109
v. 5. 3. 80.