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Reichsstempelsteuer neben den landesgesetzlichen Abgaben zu entrichten.“ — „8 10.
Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nr. 3 des Tarifs bezeichneten
Art öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften
über Stempel und Gebühren der Beglaubigungen neben den Bestimmungen
dieses Gesetzes Anwendung.“ Unter Abschnitt IV, Quittungen, heißt es:
„Die Ausschüsse kamen in ihrer Majorität bezüglich der Besteuerung der Quit—
tungen dieses Mal zu dem Resultate, daß die Annahmedieses Abschnitts
des Gesetzes dem Bundesrat nicht zu empfehlen sei. Die Gründe
waren im ganzen die bereits in dem Ausschußberichte Nr. 117 von 1877 S. 10
angegebenen. Die finanzielle Lage sei jetzt nicht derart, daß sie die Einführung
einer Steuer rechtfertige, die neu und lästig sei, und an die sich die Bevölkerung
nur schwer gewöhnen werde. Wenn die finanzielle Lage künftig dazu nötigen
sollte, auch diese Einnahmequelle zu eröffnen, so könne man die Einführung
der Quittungssteuer, die wenig Vorbereitungen erfordere, schnell herbeiführen.
Von einem Mitgliede der Ausschüsse wurde erklärt: er sei nicht gegen die
Quittungssteuer überhaupt, wohl aber gegen diesen Gesetzentwurf, dessen Be—
stimmungen nicht einfach genug seien und zu Belästigungen des Publikums,
Umgehungen und Zweifeln in der Anwendung führen müßten. Für die Quit—
tungssteuer wurden die Gründe geltend gemacht, die bei der Majorität der
Stempelkommission den Ausschlag gegeben hatten. Das finanzielle Bedürfnis
sei ohne Zweifel vorhanden, und man dürfe nicht warten, bis die Notwendig-
keit, sich neue Hülfsquellen zu öffnen, ernster und dringender geworden sei.
Die Ausschüsse hielten dafür, daß, ungeachtet die Majorität sich für die Ab-
lehnung der Quittungssteuer erklärt hatte, doch ihre Aufgabe nicht erfüllt werde,
wenn sie sich nicht der Beratung der einschlagenden Bestimmungen des Entwurfs
im einzelnen unterzögen. Die aus dieser Beratung hervorgegangenen Anträge
werden jedenfalls einen eventuellen Charakter haben.“ Es folgten diese letzteren
nun in den einzelnen Punkten, doch wurde noch einmal betont, daß die Majorität
die Quittungssteuer abgelehnt habe. Zu den folgenden Abschnitten des Gesetzes:
Checks, Giro-Anweisungen sowie Lotterielose, waren nur geringe Modifikationen
beantragt, obschon man sich gegen die beiden erstgedachten Abschnitte von ver-
schiedenen Seiten erklärt hatte.
Die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 150 vom 31. März 1880 bemerkte zu
diesem Stadium der Verhandlungen: „Wie bereits bekannt, haben die vereinigten
Ausschüsse des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr
und für Rechnungswesen bei der Berichterstattung über den Gesetzentwurf, be-
treffend die Erhebung der Reichsstempelabgaben, die Quittungssteuer gestrichen
und eventuell den Antrag gestellt, wenn eine solche Steuer beliebt werden sollte,
alle Quittungen über Beträge unter 50 Mk. freizulassen. Wie wir hören, ist
begründete Aussicht vorhanden, daß das Plenum des Bundesrats dem Antrage
der Ausschüsse nicht beitritt. Der Bundesrat als solcher wird sich der Er-