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Großherzogtum Sachsen, Sachsen-Altenburg, Lübeck und als Stellvertreter
Württemberg;
für Justizwesen: Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Hessen, Braun-
schweig, Lübeck und als Stellvertreter Baden, Schwarzburg-Rudolstadt;
für Rechnungswesen: Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden,
Hessen, Braunschweig und als Stellvertreter Mecklenburg-Schwerin;
für die auswärtigen Angelegenheiten: Baden, Mecklenburg-Schwerin;
für Elsaß-Lothringen: Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg,
Baden, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig und als Stellvertreter Hessen, Lübeck;
für die Verfassung: Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden,
Oldenburg, Sachsen-Meiningen;
für die Geschäftsordnung: Bayern, Württemberg, Hessen, Großherzogtum
Sachsen, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt.
Viel besprochen wurde die Thatsache, daß die bisherigen freihändlerischen
Elemente (Mecklenburg und Oldenburg) aus dem Steuer= und Handelsausschuß
eliminirt worden und selbst in den Ausschuß für Seewesen an Stelle des Ver-
treters eines Küstenstaates (Lübeck) der Vertreter des Königreichs Sachsen gewählt
worden war. Die Entscheidung bei der Abstimmung lag, wie die „Tribüne“
mitteilte, in den Händen der Königreiche; die Mittelstaaten hielten vergeblich
zusammen, um das bisherige Verhältnis aufrecht zu erhalten. „Nicht nur die
Thatsache,“ bemerkte das ultrafreihändlerische Blatt, „sondern der ganze Geist,
der sich darin ausspricht, ist in hohem Grade unerfreulich und nur geeignet,
die Gegensätze immer mehr zuzuspitzen."“ 1)
Die Steuerreform, die Bismarck nach wie vor zuerst am Herzen lag,
bereitete derselbe durch Einberufung einer Art vorberatenden Finanz-
bundesrats vor, indem er die Leiter der sämtlichen Finanzverwaltungen der
deutschen Bundesstaaten auf den 28. und 29. Juli 1880 nach Coburg berief.
Die dort unter Vorsitz des preußischen Finanzministers gepflogenen vertraulichen
Besprechungen bezogen sich nicht, wie vielfach irrtümlich in öffentlichen Blättern
1) „Durchaus mit Unrecht,“ bemerkte die „Nat.-Ztg.“ Nr. 501 v. 26. 10. 80, „hat man
den Umstand, daß Mecklenburg und Oldenburg für den Zolltarif und die Militärnovelle-
gestimmt haben, als Beweis dafür geltend machen wollen, daß nicht die freihändlerische
Haltung der beiden Kommissare jener Staaten Veranlassung gewesen sei, diese von den
Ausschüssen für Zölle und Steuern wie für Handel und Verkehr auszuschließen. Die-
Haltung der Kommissare, welche dem Schutzzollsostem offen und mannhaft in den Aus-
schüssen entgegentraten, und namentlich die Thätigkeit des einen in der Zolltarifkommission
war thatsächlich unbequem geworden, und es ging dies so weit, daß sogar von der Zurück-
berufung des betreffenden Kommissars — wie weit mit Recht, bleibe dahingestellt — die
Rede war. Wie es heißt, wäre bei den Vorabreden über die Zusammensetzung der Aus-
schüsse ausdrücklich die Erzielung möglichster Homogenität der Mitglieder als wünschenswert
betont worden.“