III. Abschnitt.
Aus der Werkstatt des Bundesrats.
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 der Verfassung).
Gewerbeordnung. Dienst der Fabrikinspektoren. Unterm
18. November 1878 unterbreitete Bismarck aus Friedrichsruh dem Bundesrat
Normen für die Regelung des Dienstes der Fabrikinspektoren in Ausführung
eines Bundesratsbeschlusses vom 4. Juli desselben Jahres: Es sollte nach den
Intentionen des Kanzlers ein Einverständnis darüber erzielt werden, daß 1. als
Aufsichtsbeamte nach Maßgabe des § 139 b der Gewerbeordnung in der Regel
nur Personen mit wissenschaftlicher Vorbildung angestellt werden sollen, welche
entweder eine höhere technische Lehranstalt absolvirt und demnächst einige Zeit
als technische Beamte im öffentlichen oder Privatdienst thätig gewesen sind, oder
welche mehrere Jahre eine größere gewerbliche Anlage mit technischem Betriebe
selbst geleitet haben; 2. daß für die unter Aufsicht der Bergpolizeibehörden
stehenden Anlagen die Bergrevierbeamten als Aufsichtsbeamte berufen werden
sollen und in Ansehung dieser Beamten den Bergpolizeibehörden überlassen bleibe,
die etwa nötigen Instruktionen unter Berücksichtigung der von dem Bundesrat
für die Aufsichtsbehörden im allgemeinen festgestellten Normen zu verteilen.
Im übrigen ist aus den vorgeschlagenen Normen 1) Folgendes hervorzuheben:
„Der Wirkungskreis der anzustellenden Beamten umfaßt: a) die Aufsicht über
die Ausführung der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter
betreffenden Bestimmungen der Gewerbeordnung; b) die Aussicht über die Aus-
führung des § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung. Die Aussicht darüber,
ob die Einrichtungen der nach der Gewerbeordnung einer besonderen Ge-
nehmigung bedürfenden Anlagen den Bedingungen der erteilten Genehmigung
entsprechen, ist den Aufsichtsbeamten durch die Gewerbeordnung im allgemeinen
nicht übertragen. Enthält aber die für eine solche Anlage erteilte Genehmigung
Bedingungen, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe-
betriebes und der Betriebsstätte die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für
1) Eine Veröffentlichung des Wortlauts der Normen ist bisher nicht erfolgt.