Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Leben und Gesundheit bezwecken, so ist die Einhaltung dieser Bedingungen von 
den Aufsichtsbeamten auch dann zu kontrolliren, wenn im übrigen die Aufsicht 
über den konzessionsmäßigen Bestand und Betrieb der Anlagen nicht von ihnen, 
sondern von andern Beamten wahrgenommen werden sollte. Die anzustellenden 
Beamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise nicht an die Stelle 
der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch Ergänzung ihrer Thätigkeit 
und fortlaufende Beobachtung derselben, sowie durch sachverständige Beratung 
der zuständigen höheren Verwaltungsbehörden eine sachgemäße und gleichmäßige 
Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund der— 
selben erlassenen Vorschriften in dem ihnen überwiesenen Aufsichtsbezitk herbei— 
zuführen suchen. Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch 
eine wohlwollend kontrollirende, beratende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur 
den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die 
Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Ein— 
richtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen 
den Interessen der Gewerbeunternehmer einerseits, der Arbeiter und des Publi— 
kums andererseits auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und amtlichen Er— 
fahrungen in billiger Weise zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern als den 
Arbeitern gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche sie in den 
Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwischen beiden 
mitzuwirken.“ „Den anzustellenden Beamten stehen nach 8 139b Abs. 1 der 
Gewerbeordnung die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu. Sie 
sollen indessen, sofern in diesen Befugnissen das Recht zum Erlasse von Straf- 
mandaten oder das Recht zum Erlasse polizeilicher eventuell im Wege admini- 
strativen Zwanges durchzuführender Verfügungen enthalten ist, von diesen Rechten 
keinen Gebrauch machen. Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebel- 
stände sollen sie zunächst durch gütliche Vorstellungen und geeignete Ratschläge 
herbeizuführen suchen. Die ordentlichen Polizeibehörden sollen angewiesen werden, 
den anzustellenden Aufsichtsbeamten bei Ausübung ihrer Amtsthätigkeit jede 
innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu teil werden zu lassen, 
insonderheit auf desfallsiges Ersuchen die erforderlichen Zeugnisse vorzulegen, 
bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten, Revisionen und Nach- 
revisionen vorzunehmen und über das Ergebnis Mitteilung zu machen, endlich 
über den Ausgang eventuell weiteren Verfahrens Kenntnis zu geben. Auch 
über die Jahresberichte der Fabrikinspektoren sind besondere Bestimmungen erlassen." 
In der Vorlage machte Bismarck noch darauf aufmerksam, daß über das 
Maß der an die allgemeine wie an die technische Vorbildung der Fabrikinspektoren 
zu stellenden Anforderungen absichtlich keine Bestimmungen aufgenommen worden 
seien. Zunächst wurde vorgeschlagen, daß zu den fraglichen Funktionen, ab- 
gesehen vom Bezirk= und Hüttenbetrieb, in der Regel nur Personen von wissen- 
schaftlicher Bildung verwendet werden sollen, welche entweder eine höhere tech-
	        
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