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Leben und Gesundheit bezwecken, so ist die Einhaltung dieser Bedingungen von
den Aufsichtsbeamten auch dann zu kontrolliren, wenn im übrigen die Aufsicht
über den konzessionsmäßigen Bestand und Betrieb der Anlagen nicht von ihnen,
sondern von andern Beamten wahrgenommen werden sollte. Die anzustellenden
Beamten sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise nicht an die Stelle
der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch Ergänzung ihrer Thätigkeit
und fortlaufende Beobachtung derselben, sowie durch sachverständige Beratung
der zuständigen höheren Verwaltungsbehörden eine sachgemäße und gleichmäßige
Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund der—
selben erlassenen Vorschriften in dem ihnen überwiesenen Aufsichtsbezitk herbei—
zuführen suchen. Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch
eine wohlwollend kontrollirende, beratende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur
den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die
Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Ein—
richtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen
den Interessen der Gewerbeunternehmer einerseits, der Arbeiter und des Publi—
kums andererseits auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und amtlichen Er—
fahrungen in billiger Weise zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern als den
Arbeitern gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche sie in den
Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwischen beiden
mitzuwirken.“ „Den anzustellenden Beamten stehen nach 8 139b Abs. 1 der
Gewerbeordnung die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu. Sie
sollen indessen, sofern in diesen Befugnissen das Recht zum Erlasse von Straf-
mandaten oder das Recht zum Erlasse polizeilicher eventuell im Wege admini-
strativen Zwanges durchzuführender Verfügungen enthalten ist, von diesen Rechten
keinen Gebrauch machen. Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebel-
stände sollen sie zunächst durch gütliche Vorstellungen und geeignete Ratschläge
herbeizuführen suchen. Die ordentlichen Polizeibehörden sollen angewiesen werden,
den anzustellenden Aufsichtsbeamten bei Ausübung ihrer Amtsthätigkeit jede
innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende Unterstützung zu teil werden zu lassen,
insonderheit auf desfallsiges Ersuchen die erforderlichen Zeugnisse vorzulegen,
bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten, Revisionen und Nach-
revisionen vorzunehmen und über das Ergebnis Mitteilung zu machen, endlich
über den Ausgang eventuell weiteren Verfahrens Kenntnis zu geben. Auch
über die Jahresberichte der Fabrikinspektoren sind besondere Bestimmungen erlassen."
In der Vorlage machte Bismarck noch darauf aufmerksam, daß über das
Maß der an die allgemeine wie an die technische Vorbildung der Fabrikinspektoren
zu stellenden Anforderungen absichtlich keine Bestimmungen aufgenommen worden
seien. Zunächst wurde vorgeschlagen, daß zu den fraglichen Funktionen, ab-
gesehen vom Bezirk= und Hüttenbetrieb, in der Regel nur Personen von wissen-
schaftlicher Bildung verwendet werden sollen, welche entweder eine höhere tech-