Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

auszufertigen seien, bis der Umlauf von 5-Markscheinen auf den Betrag von 
50 Millionen Mark, und der von 20-Markscheinen auf den Betrag von 
40 Millionen Mark reduzirt sei. 
Revision des Genossenschaftsgesetzes. Veranlaßt durch eine 
Resolution des Reichstags vom 11. März 1878 beschloß der Bundesrat in 
seiner Sitzung vom 27. Februar 1879: „Den Reichskanzler zu ersuchen, im 
Anschluß an die beschlossene Revision der Aktiengesetzgebung, unter Berücksichtigung 
der in der Resolution des Reichstags vom 11. März 1878 hervorgehobenen 
Punkte, den Entwurf einer Novelle zu dem Gesetze, betreffend die privatrechtliche 
Stellung der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868 aus- 
arbeiten zu lassen und dem Bundesrat vorzulegen.“ 1) 
Vollstreckung der Freiheitsstrafen. Bereits im Jahre 1870 hatte 
der Reichstag einen Beschluß gefaßt, durch welchen die Vollstreckung der Freiheits- 
strafen gesetzlich geregelt und die Einsetzung einer Bundesbehörde verlangt wurde, 
welcher die oberste Aufsicht über sämtliche Angelegenheiten der Straf= und 
Besserungsanstalten unterliegen sollte. Am 27. März 1879 legte Bismarck 
dem Bundesrat einen Gesetzentwurf, betreffend die Vollstreckung der Freiheits- 
strafen, vor, welcher in 6 Abschnitte zerfiel: 1. Strafanstalten, 2. Leitung und 
Aufsicht, 3. Strafzeit, 4. Einzelhaft und Gemeinschaftshaft, 5. Ordnung in den 
Strafanstalten, 6. Zuchtmittel und Beschwerderecht, 7. Schlußbestimmungen. 
Der Entwurf konnte es, so hieß es in den Motiven, nicht als seine Aufgabe 
betrachten, ein neues, vom Standpunkt der Theorie möglichst unanfechtbares 
System der Strafvollstreckung aufzustellen; er mußte sich vielmehr das bescheidene 
Ziel stellen, unter Festhaltung der Normen des einheitlich geregelten Strafrechts 
und im Anschluß an das Bestehende diejenigen Reformen in Vorschlag zu bringen, 
auf welche die bisher gewonnenen Erfahrungen als notwendig hinwiesen. Des- 
halb war auch der Entwurf des Strafvollzugsgesetzes einer Kommission von 
hervorragenden praktischen Strafanstaltsbeamten zur Prüfung vorgelegt worden, 
und nur solche Bestimmungen des vorläufig aufgestellten Entwurfs waren un- 
verändert geblieben, welche nach sorgfältiger und gründlicher Prüfung die Billigung 
der aus jenem Kreise berufenen Kommissionsmitglieder gefunden hatten. Allen 
bei den kommissarischen Beratungen geltend gemachten Erinnerungen der Sach- 
verständigen war bei der demnächst erfolgten Umarbeitung des Entwurfs Rechnung 
getragen worden, und der Entwurf, wie er jetzt vorlag, durfte den Anspruch 
erheben, daß keine Bestimmung in ihm enthalten war, welche nicht die Prüfung 
und Sichtung vom Standpunkte der Gefängnispraxis erfahren hatte. 
Aus dem Entwurf selber hebe ich zunächst hervor: Die Zuchthausstrafe und 
1) Ausschußantrag s. „Nat. Ztg.“ Nr. 91 v. 23. 2. 79.
	        
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