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tretung des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsgebietes abgehalten
werden. Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vor—
stand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.“ Das sind die wesentlichsten Aende-
rungen, welche der Bundesrat an dem Innungsgesetz vorgenommen hatte.
Nach § 100e der Regierungsvorlage sollte, um den Innungen einen
Einfluß auf die Regelung des Lehrlingswesens auch über den Kreis ihrer Mit-
glieder hinaus zu ermöglichen, den höheren Verwaltungsbehörden die Befugnis
eingeräumt werden, für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem
Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, zu bestimmen:
1. daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen auf Anrufen eines der
streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden
sind, wenn der Meister der Innung nicht angehört;
2. daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über
die Regelung des Lehrverhältnisses, sowie über die Ausbildung und Prüfung der
Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn der Lehrherr nicht der Innung angehört;
3. daß Meister, welche der Innung nicht angehören, von einem bestimmten
Zeitpunkte ab Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen.
Dieser Paragraph wurde vom Reichstag dahin geändert, daß die Bestimmung
unter Ziffer 3 gestrichen wurde.
In der Sitzung vom 11. Juni 1881 beriet der Bundesrat über das vom
Reichstag angenommene Innungsgesetz. In der Debatte sprach man sich für
die Genehmigung trotz der Streichung der Bestimmung des § 100e Nr. 3
aus, doch wurde die Beschlußfassung hierüber ausgesetzt. Man wollte zuvörderst
die Entscheidung des Reichskanzlers abwarten; vielfach hieß es, die preußischen
Stimmen würden angewiesen werden, im Bundesrat gegen den abgeänderten
Entwurf zu stimmen.
In der Sitzung des Bundesrats vom 25. Juni 1881 wurde das Gesetz
definitiv angenommen. (Novelle vom 18. Juli 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 233.)
b) Abänderung des § 35 der Gewerbeordnung. Am 26. Februar
18811) legte Bismarck dem Bundesrat einen weiteren Gesetzentwurf auf Ab-
änderung des § 35 der Gewerbeordnung vor, an dessen Stelle folgende Be-
stimmungen treten sollen: „Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimm-
unterricht als Gewerbe, sowie die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der
Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze (Geschäfte eines Kon-
zipienten, Rechtskonsulenten, Volksanwalts u. s. w.), kann untersagt werden, wenn
1) Nach Schultheß' Geschichtskalender erfolgte die Vorlage an den Bundesrat am
4. März 1880. Das ist falsch.