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treffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken und anderen Betrieben
beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Un—
fälle, dem Bundesrat vor.
Der Gesetzentwurf umfaßte 47 Paragraphen. Die Motive füllten 38 Seiten
in Groß--Quart und waren von einer Anlage, enthaltend ein Gutachten des
Dr. Heym, de dato Leipzig, den 15. Dezember 1880, begleitet. Dasselbe
verbreitete sich über die Feststellung der Prämien für die Versicherung der
Arbeiter gegen die Folgen der Unfälle gemäß des bezüglichen Gesetzentwurfs.
Was zunächst den eigentlichen Gesetzentwurf betrifft, so war der Inhalt
desselben im wesentlichen folgender:
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und
Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von Bauten und in Anlagen für
Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter
und Betriebsbeamten, deren Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über
2000 Mark beträgt, sollen in Zukunft danach bei einer von dem Reich zu er-
richtenden und für Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt
gegen die Folgen beim Betriebe sich ereignender Unfälle nach Maßgabe der
einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes versichert werden. Den vorstehend
aufgeführten Betrieben gelten im Sinne desselben diejenigen Betriebe gleich,
in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wasser, Dampf, Gas,
heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Aus-
nahme des Schiffahrts= und Eisenbahnbetriebes, sowie derjenigen Betriebe, für
welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine
benutzt wird. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Tantiemen und Naturalbezüge. Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich
derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das
300 fache des täglichen Arbeitsverdienstes. Die Reichsversicherungsanstalt
domizilirt in Berlin. Klagen aus Versicherungsgeschäften können nach Ermessen
des Versicherten eventuell beim Gerichtssitz der Anstalt oder bei dem der Ver-
waltungsstelle, welche das Geschäft vermittelt hat, angestellt werden. Die Or-
ganisation und Verwaltung der Versicherungsanstalt sollen, soweit das Gesetz nicht
darüber noch besondere Bestimmungen enthält, durch ein vom Kaiser im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrat zu erlassendes Gesetz geregelt werden. Tarife
und Versicherungsbedingungen stellt der Bundesrat durch Beschluß fest, soweit
das Gesetz nicht anders bestimmt. Die Tarife sind alle fünf Jahre zu revi-
diren. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, welcher durch
eine körperliche Verletzung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier
Wochen zur Folge hat, oder durch Tötung entsteht. Im Fall der Verletzung
besteht der zu versichernde Schadenersatz 1. in den Kosten des Heilverfahrens
vom Beginn der fünften Woche; 2. in einer vom Beginn der fünften Woche
für die Erwerbsunfähigkeitsdauer zahlbaren Rente. Diese beträgt a) im Falle