Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66% ; b) im Falle der 
teilweisen Erwerbsunfähigkeit dagegen für die Dauer derselben einen Bruchteil 
der Rente unter a), jedoch nicht unter 25 und nicht über 50% des Arbeits- 
verdienstes. Für den Fall der Tötung sind vorgesehen 1. 10% des Jahres- 
verdienstes als Beerdigungskostenersatz, 2. falls der Tod später als vier Wochen 
nach dem Unfall eintrat, in den nach Ablauf derselben aufgewendeten Heilungs- 
kosten und in einer weiteren Unterstützung im Betrage von 662/% des bis- 
herigen Verdienstes. Endlich in einer den Hinterbliebenen vom Todestage an 
zu gewährenden Rente. Ansprüche der Versicherten gegen eingeschriebene Hilfs- 
kassen, sonstige Sterbe-, Invaliden= und andere Unterstützungskassen bleiben da- 
durch untangirt; die landesgesetzlichen Vorschriften der Verpflichtung solcher 
Kassen gegen dieselben treten dagegen insoweit außer Kraft, als die Versicherung 
nach Maßgabe dieses Gesetzes Platz greift. Für jeden oben aufgeführten Betrieb 
muß eine sämtliche in demselben beschäftigte Personen umfassende Kollektiv- 
versicherung gegen eine feste Prämie stattfinden, welche nach Maßgabe der im 
abgelaufenen Vierteljahre an die beschäftigten Personen gezahlten Löhne und 
Gehälter zu bemessen ist. Die Prämiensätze sind nach Gefahrklassen in Prozenten 
der gezahlten Löhne und Gehälter zu bemessen. Die Versicherungsprämie ist 
aufzubringen 1. für diejenigen, deren Jahresarbeitsverdienst 750 Mark und 
weniger beträgt, zu ½ von dem, für dessen Rechnung der Betrieb stattfindet, 
und zu ½ von dem Landarmenverbande des Betriebsbezirks, soweit nicht nach 
verfassungsmäßiger lokaler Regelung des einzelnen Bundesstaates ein anderer 
Verband oder der Staat eintritt; 2. für die Versicherten, deren Jahresverdienst 
750 Mark übersteigt, zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Versicherten. 
Die Versicherung ist von dem Vorstande des Landarmenverbandes oder dem 
Bundesstaate zu bewirken, welcher zur Prämienzahlung beizutragen hat. Des- 
halb ist vom Verpflichteten der zuständigen Reichsverwaltungsstelle von dem 
Betriebe Anzeige zu machen, und gilt die Versicherung mit der Absendung dieser 
Anzeige als abgeschlossen. Beschwerden über die Feststellung des Prämiensatzes 
unterliegen der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Betriebs- 
unternehmer sind berechtigt, den Beitrag, welchen dieselben für die Versicherten 
zu leisten haben, bei der Lohn= oder Gehaltszahlung auf den verdienten Lohn 
oder Gehalt anzurechnen, doch müssen sie den sämtlichen Verpflichteten Einsicht 
in diese Berechnung gewähren. Der Reichsversicherungsanstalt ist die Kontrolle 
der Betriebsunternehmer bezüglich der Versicherung an Ort und Stelle durch 
Beauftragte gestattet. Selbstverständlich ist von jedem versicherungspflichtig 
werdenden Unfall seitens des Betriebsunternehmers der Ortspolizeibehörde An- 
zeige zu machen, und zwar in zwei, spätestens drei Tagen. Der angezeigte 
Unfall ist dann sofort der Untersuchung zu unterziehen, die Feststellung der 
Entschädigung muß in Todesfällen durch die zuständige Verwaltungsstelle der 
Reichsversicherungsanstalt sofort nach Abschluß der Untersuchung geschehen. Wo
	        
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