Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Am 21. Februar 1881 hatte Bismarck eine Konferenz mit einer Anzahl 
der einflußreichsten Mitglieder des Bundesrats über das Unfallversicherungs- 
gesetz. Es wird behauptet, daß der Reichskanzler dabei die Königreiche für das 
Prinzip der Staatszuschüsse gewonnen habe. Dagegen standen die Königreiche 
der vom Reichskanzler vorgeschlagenen Reichsversicherungsanstalt mit Mißtrauen 
gegenüber, und sie waren geneigt, dieselbe vielmehr in Landesversicherungsanstalten 
umzuwandeln. 
Am 23. Februar 1881 teilte Bismarck dem Bundesrat die Protokolle der 
Spezialdebatte des permanenten Ausschusses des preußischen Volkswirtschaftsrats 
über das Unfallversicherungs= und über das Innungsgesetz mit.!) 
Der Antrag der Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr 
und für Justizwesen zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Versicherung 
der in Bergwerken, Fabriken und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen 
die Folgen der bei Betrieben sich ereignenden Unfälle, wie er in der Sitzung 
des Bundesrats vom 5. März 1881 zur Verhandlung kam, enthielt wohl keine 
prinzipiellen Verschiedenheiten gegenüber dem ursprünglichen Entwurfe des Reichs- 
kanzlers, er hatte aber doch eine Anzahl von Abänderungen, die bemerkenswert 
erscheinen. Vor allem sollte das Gesetz statt der bisherigen 47 Paragraphen 
58 bekommen, indem einige neue Bestimmungen hineingebracht worden waren, 
oder auch indem einzelne Alineas als besondere Paragraphen aufgeführt wurden. 2) 
In derselben Sitzung (5. März 1881) nahm der Bundesrat das Unfall- 
versicherungsgesetz in erster und zweiter Lesung im wesentlichen nach den 
Ausschußanträgen an. Wir geben nachstehend die wichtigsten Aenderungen, 
welche an der ursprünglichen Vorlage vorgenommen worden waren, wieder: 
Der § 1, der die betreffenden Betriebe aufzählte, welche sich bei der Reichs- 
versicherungsanstalt zu versichern haben, wurde mit dem Zusatz angenommen, daß 
seine Bestimmungen auch Bezug haben auf den Baubetrieb, soweit derselbe durch 
Beschluß des Bundesrats für versicherungspflichtig erklärt wird. Der Beschluß 
des Volkswirtschaftsrats, wonach das Gesetz auch für landwirtschaftliche Arbeiter 
gelten sollte, sofern sie dauernd oder wiederholt in Fabriken und bei Maschinen, 
welche nicht lediglich mit Menschenhand bewegt werden, beschäftigt sind, wurde 
vom Bundesrat abgelehnt. Ein neuer § 2 bestimmte, daß dieses Gesetz auf 
Beamte, die bei Betriebsverwaltungen des Reiches, eines Bundesstaates oder eines 
Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, 
keine Anwendung findet. Im § 6 wurde die Klausel gestrichen, daß die Tarife dem 
Ausschusse des Volkswirtschaftsrats zur Begutachtung vorzulegen sind. Nach § 9 
erhalten die Angehörigen eines Arbeiters, der später als vier Wochen nach dem 
1) In Kohls Bismarck-Regesten ist das obige Datum übersehen. 
2) Wegen der Einzelbeiten darf auf die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 109 v. 6. 3. 81 
verwiesen werden.
	        
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