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Unfall an den Folgen desselben stirbt, eine Entschädigung auch für die Kosten der
ärztlichen Behandlung und Krankenpflege während der über vier Wochen hinaus-
gehenden Zeit im Betrage von 50 % des Arbeitsverdienstes. Dem § 10 wurde
ein Alinea beigefügt, wonach die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung
von Gemeinde= oder Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
durch dieses Gesetz nicht berührt wird. Der wichtigste § 13 wurde mit wenigen
Aenderungen den Beschlüssen des Volkswirtschaftsrats gemäß angenommen und
lautete: „Die Versicherungsprämie ist aufzubringen: 1. für diejenigen Versicherten,
deren Jahresarbeitsverdienst 750 Mark und weniger beträgt, zu zwei Dritteln von
dem Betriebsunternehmer, zu einem Drittel vom Reich (die Worte „oder Staat"
wurden gestrichen); 2. für diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsverdienst über
750 Mark und bis zu 1000 Mark (statt 1200, wie es ursprünglich hieß)
beträgt, zu zwei Dritteln vom Betriebsunternehmer, zu einem Drittel von dem
Versicherten; 3. für diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsverdienst über
1000 Mark beträgt, zur Hälfte vom Betriebsunternehmer, zur Hälfte von dem
Versicherten.“ Als neu war folgender § 21 beigefügt: Der Betriebsunternehmer,
der die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet hat, kann die Beschwerde nur
darauf gründen, daß der Betrieb nicht unter § 1 falle. Wird eine Beschwerde
von demselben nicht eingelegt, oder wird sie verworfen, so bleibt der Versicherungs-
schein bis zum Ablauf des Kalendervierteljahrs in Kraft. § 15 (neu) lautete:
Die unter § 1 fallenden, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Betriebe treten mit diesem Zeitpunkt, später entstehende mit dem Zeitpunkt
ihrer Errichtung in die Versicherung ein. § 17 (neu): Betriebsunternehmer,
die die vorgeschriebene Anzeige nicht erstatten, sind dazu von der unteren Ver-
waltungsbehörde unter Bestimmung einer Frist und unter der Verwarnung
aufzufordern, daß im Fall der Nichterstattung der Anzeige ihr Betrieb mit dem
höchsten Prämiensatze herangezogen werden würde. § 35 (neu): Dem Verletzten
steht ein Anspruch in Gemäßheit dieses Gesetzes nicht zu, wenn er vorsätzlich
die Verletzung sich zugefügt hat oder durch einen anderen hat zufügen lassen.
Die Ansprüche der Hinterbliebenen werden hierdurch nicht berührt. § 45 (neu):
Die Betriebsunternehmer sind nicht befugt, die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zu ihrem Vorteile durch Verträge im voraus auszuschließen und
zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen,
haben keine rechtliche Wirkung. Von besonderer Wichtigkeit war die neue Be-
stimmung des § 56, wonach Unternehmern von Betrieben derselben Gefahren-
klassen in räumlich abgegrenzten Bezirken gestattet werden kann, zum Zweck der
Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit zusammenzutreten. 1)
Am 15. Juni trat der Bundesrat morgens 9 Uhr im Reichskanzler-Amt
zu einer vertraulichen Besprechung zusammen. Beschlüsse wurden nicht gefaßt;
1) Einige weitere Modifikationen findet man noch ausgezählt in der „Nat.-Ztg.“
Nr. 110 v. 6. 3. 81.