Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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der in der letzten Reichstagssession unerledigt geblieben war, 1) für den aber 
noch dieselben Gründe bestanden, unverändert dem Reichstag wieder vorzulegen. 
Der Gesetzentwurf wurde im Reichstag abgelehnt. 
5. Zoll- und Steuerwesen. 
Brausteuer. Mit Schreiben d. d. Friedrichsruh, 16. Dezember 1880, 
beantragte Bismarck beim Bundesrat, den in der vorigen Session des Bundes- 
rats unerledigt gebliebenen Gesetzentwurf wegen Erhebung der Brausteuer dem 
Reichstage wieder vorzulegen, jedoch mit der Aenderung, die in dem Entwurf 
enthaltenen Terminfeststellungen um ein Jahr hinauszuschieben. 2) 
Die wichtigste Veränderung, welche der Bundesrat zu dem Brausteuer- 
gesetz beschloß, betraf zunächst die neue Fassung des § 1, welche also lauten 
sollte: 
„In dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiet des Reichs, jedoch mit 
Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogtums 
Baden, des Großherzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich 
sachsen-coburg-gothaischen Amts Königsberg, wird die Brausteuer nach Maßgabe 
der §§ 2 bis 46 dieses Gesetzes erhoben.“ Die folgenden Bestimmungen waren 
redaktioneller Art. Am Schlusse wurde als neuer § 47 angefügt: „Von dem 
auf Grund dieses Gesetzes in die Reichskasse fließenden Ertrage der Brausteuer, 
einschließlich der Aversen für Ostheim und Königsberg (8§ 1) und der Aversen 
der Zollausschlüsse, ist die Hälfte den einzelnen an dieser Steuer beteiligten 
Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikular- 
beiträgen herangezogen werden, zu überweisen." 
Die Bevollmächtigten für Bayern, Württemberg und Baden bezogen sich 
hinsichtlich des Umfangs ihrer Zustimmung auf ihre in § 220 der Protokolle 
von 1879 und § 120 der Protokolle von 1880 abgegebenen Erklärungen. 
Die Brausteuer blieb im Reichstag unerledigt. 
Fortführung der Zolltarifreform. Die freihändlerische Presse 
erfüllte es mit Unmut, daß Bismarck auf die sogenannte „ehrliche Probe“ für 
den Zolltarif von 1879 nicht auf immer zu verzichten gewillt war. Am 
2. Mai 1881 unterbreitete derselbe dem Bundesrat eine Vorlage, 3) welche den 
  
1) Vgl. oben S. 215. In Kohls Bismarck-Regesten ist das obige Datum übersehen. 
2) Das in Kohls Bismarck-Regesten übersehene Schreiben findet sich abgedruckt in 
der S. 24 Note 2 citirten Quelle. 
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. In Schultheß' Geschichtskalender findet 
sich das irrige Datum 5. Mai. Der Wortlaut der Kanzlervorlage ist der S. 24 Note 2 
erwähnten Quelle zu entnehmen (Bundesrats-Drucks. Nr. 64). Vgl. auch die „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 209 v. 6. 5. 81.
	        
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