Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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führenden Grenzgange, sowie in den benachbarten Straßen zu. führen haben. 
Längs des Hafens wird die Aussicht zu Lande und in Booten zu üben sein, 
auf der Elbe werden Zollwachtschiffe stationirt, und längs der Grenze auf den 
Elbinseln werden unter Vorschiebung des jetzigen Aufsichtspersonals Aufsichts- 
stationen neu errichtet werden. Auf beiden Seiten der Elbe abwärts Altona 
wird ein Teil der bisherigen Aufsichtsstationen auch künftig verbleiben. Zwischen 
den Grenzlinien bei Altona und Cuxhaven wird die Elbe nebst den anschließenden 
Ufern, den Deich und die unmittelbar hinter demselben belegenen Ortschaften 
inbegriffen, zum Grenzbezirk erklärt und der Verkehr auf der Elbe, abgesehen 
von dem am Lande stationirten Aufsichtspersonal, auch noch durch Zollkreuzer 
(Dampfbarkassen) kontrollirt werden. In Cuxhaven wird ein Dampfkreuzer zur 
Ueberwachung des Schiffsverkehrs und ein Wachtschiff zur vorläufigen oder 
definitiven Abfertigung der nach anderen Orten als Hamburg, Altona oder 
Harburg bestimmten Schiffe stationirt werden. 
Bei stürmischem Wetter und der dadurch herbeigeführten Unmöglichkeit, 
in Cuxhaven abzufertigen, soll die Abfertigung erst in Brunshausen bewirkt 
werden. 
Alle aus See kommenden und nach einem der drei Orte Hamburg, Altona, 
Harburg bestimmten Schiffe, sowie alle aus Hamburg kommenden, nach See 
gehenden Schiffe ohne Unterschied des Raumgehalts bleiben bis auf weiteres 
von der zollamtlichen Deklaration, Abfertigung und Begleitung für die Dauer 
der Durchfahrt durch das Zollgebiet beziehungsweise bis zur Erreichung des 
Hafens von Altona oder Harburg frei, sofern sie beim Betreten des Zollgebietes 
und während der ohne vermeidbaren Aufenthalt fortzusetzenden Fahrt in dem- 
selben am Heck oder am hinteren Maste ununterbrochen eine besondere Zollflagge 
— von 1,6 Meter Länge und 1 Meter Breite, diagonal in eine weiß und 
schwarze Hälfte geteilt —, bei Nacht eine besondere Leuchte, bestehend aus zwei 
über einander hängenden Kugellaternen, von denen die obere weißes, die untere 
grünes Licht zeigt, führen. Müssen Schiffe dieser Art auf dem Zollgebiet der 
Elbe leichtern, so haben die dazu verwendeten Fahrzeuge vom Beginn der 
Leichterung ab die Zollflagge respektive Leuchte zu führen. Auch kann Begleitung 
derselben angeordnet werden. Aus Hamburg kommende Schiffe, welche lediglich 
Waren führen, die den in See gehenden Schiffen im Zollgebiete noch beigeladen 
werden sollen, haben bis zu ihrer völligen Entladung gleichfalls Zollflagge 
respektive Leuchte zu führen. Auch kann Ueberwachung der Entladung angeordnet 
werden. Lootsen, welche auf der Elbe fungiren, sollen auf das Interesse der 
Zollverwaltung vereidigt und dafür verantwortlich gemacht werden, daß die von 
ihnen geführten Fahrzeuge die Zollflagge nicht unerlaubterweise unterwegs 
abnehmen oder aufziehen. 
Schiffe, welche Waren führen, deren Ausgang zollamtlich erwiesen werden 
muß, haben in Cuxhaven behufs Ausgangsabfertigung anzulegen. Nur bei den
	        
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