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auf der Elbe seewärts oder von Hamburg abwärts in das Zollgebiet eintretenden
Schiffe, sowie mit der in Vorschlag gebrachten Aufbringung der entstehenden
Kosten einverstanden erklären.
In der Sitzung des Bundesrats vom 2. April 1881 genehmigte der
Bundesrat die Ausschußanträge bezüglich der Modalitäten des Anschlusses Altonas
und der Unterelbe an das Zollgebiet, überwies aber die Frage über die Auf-
bringung und budgetmäßige Behandlung der Kosten der neuen Grenze denjenigen
Ausschüssen zur Vorberatung, welche über die darauf bezügliche Resolution
des Reichstags zu berichten hatten.
2. Der Zollanschluß der Unterelbe im besonderen. Nachdem
der Bundesrat den Anschluß von Altona und darauf auch den Anschluß der
Unterelbe an das deutsche Zollgebiet beschlossen hatte, war die Ausführung beider
Anschlüsse gemeinschaftlich behandelt worden. Der für nahe Zeit zu hoffende
Anschluß Hamburgs stand aber einer derartigen Verbindung beider Maßregeln
insofern entgegen, als darnach von der Ausführung des Anschlusses Altonas
vorläufig abzusehen, während der Anschluß der Unterelbe unverzüglich in Vollzug
zu setzen war. Dieser gesonderte Anschluß der Unterelbe machte es nötig, deren
Abschluß gegen das Freihafengebiet einstweilen nur durch provisorische Maß-
regeln durchzuführen. Bismarck richtete daher am 13. Mai 18811) an den
Bundesrat das Ersuchen, die mit der Sache befaßten Ausschüsse zu schleunigen
Vorschlägen wegen der darnach noch erforderlichen Ergänzungen und insbesondere
des Termins für die Ausführung des Zollanschlusses der Unterelbe aufzufordern.
Der Reichskanzler knüpfte an dieses Gesuch einige einschlägige Bemerkungen.
Der Anschluß der Unterelbe bei einstweiliger Abstandnahme vom Anschluß Altonas
bedinge zwar nicht bei Cuxhaven, wohl aber bei Altona eine Veränderung der
bisher vorgeschlagenen Zollgrenze. Die bei gleichzeitigem Anschluß Altonas in
Aussicht genommene Linie werde dahin zu ändern sein, daß die jetzige Zolllinie
bis zur Elbe, Altona ausschließend, unverändert bleibe, demnächst aber die Elbe
so überschreite, daß die Elbinseln sofort eingeschlossen werden. Auch hinsichtlich
der Abfertigungsstellen seien Abänderungen notwendig. Die aus See kommenden,
nach Altona bestimmten Schiffe würden, sofern sie unter Zollflagge oder Leuchte
transitiren, von zollamtlicher Behandlung frei bleiben. Die aus Altona kommenden
Schiffe, welche lediglich Waren führen, die den in See gehenden Schiffen im
Zollgebiet noch beigegeben werden sollen, müßten bis zu ihrer völligen Ent-
ladung Zollflagge oder Leuchte führen, und es werde die Ueberwachung angeordnet
werden können. Eine ziffermäßige Darstellung der entstehenden Ausgabe und
deren Verteilung zu geben, müsse für die Beratung der Ausschüsse vorbehalten
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.