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Reichsverfassung ob, die zur Sicherung der Zollgrenze erforderlichen Einrichtungen
zu treffen. „Insofern“ — heißt es schließlich — „sich dabei empfehlen wird,
die als vereinsländische aufzuhebenden Zollstellen einstweilen als Königlich
preußische bestehen zu lassen oder solche Stellen auf Hamburger Gebiet neu zu
errichten, wird es dieser Regierung zu überlassen sein, im Einvernehmen mit
dem Senat der freien und Hansestadt Hamburg die entsprechenden Anordnungen
zu treffen.“
Verschiedene öffentliche Blätter betrachteten die Aufhebung der Zollvereins-
niederlage in Hamburg als eine selbständige, zur Ausübung einer Pression auf
Hamburg berechnete Maßregel. Wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung"
in der Nr. 234 v. 21. 5. 81 ausführte, entsprach dies dem Sachverhalt
nicht. „Die Aufhebung der Zollvereinsniederlage ist die notwendige Folge
der Aufhebung des Hauptzollamts in Hamburg, und letztere ist die praktische
Konsequenz des im Reichstag erhobenen Anspruchs, diesen Teil der Zollverwaltung
und des Grenzschutzes der Beschlußnahme des Reichstags zu unterwerfen. Der
Reichstag hat damit eine aggressive Stellung gegen die nach der Verfassung
dem Bundesrat und den Bundesregierungen zustehenden Berechtigungen ein-
genommen. Der Bundesrat, von friedliebenden Auffassungen geleitet, hat seiner-
seits in einen Konflikt der beiden gesetzgebenden Körper nicht eintreten wollen,
sondern sich bemüht, demselben auszuweichen, indem er das vom Reichstage
beanspruchte Streitobjekt, das vereinsländische, abusiv „Kaiserlich" genannte
Hauptzollamt in Hamburg, aufhebt. Wenn die schwebenden Verhandlungen
über den Einschluß Hamburgs in den Zollverein, nach Maßgabe des Art. 34
der Verfassung, zum Ziele führen, so würde an die Stelle des vereinsländischen
ein hansestädtisches Hauptzollamt zu treten haben, dessen Herstellung dann die
Aufgabe nicht des Reichs, sondern der freien Hansestadt Hamburg sein würde.
Die Existenz eines Hauptzollamts außerhalb der Zollgrenzen ist für die Dauer
durch den Inhalt der Verfassung und der Verträge nicht gerechtfertigt. Der
Grenzschutz gegen das Zollausland, welchem letzteren das Freihafengebiet bisher
angehört, liegt dem Königreich Preußen ob, dessen Grenzen an dieser Stelle
die Zollgrenzen des Vereins respektive des Reichs bilden. Für eine Uebergangs-
zeit konnte die Anomalie vereinsländischer Zollämter im Zollauslande zugelassen
werden. Als dauernde Institution aber lassen sich dieselben vertrags= und ver-
fassungsmäßig nicht rechtfertigen, sobald der Rechtspunkt, wie dies durch den
desfallsigen Beschluß des Reichstags geschehen ist, in seiner ganzen Schärfe zur
Entscheidung gestellt wird. Am allerwenigsten möchte der Bundesrat durch
Beibehaltung einer solchen anormalen Institution das Reich der Gefahr eines
Verfassungsstreits zwischen seinen beiden gesetzgebenden Körperschaften aus-
setzen."“
In der Sitzung des Bundesrats vom 20. Mai 1881 wurde der Antrag
Preußens den Ausschüssen für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr