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erforderlichen Zugeständnisse bezüglich des Zollverfahrens und der Kontrolle
gewisser für Export arbeitender Unternehmungen reichsseitig zu gewähren und
endlich die Unterstützungen von seiten des Reichs unserer Stadt zuzuwenden,
die etwa sonst noch zu ersprießlicher Durchführung der Neueinrichtungen sich
ergeben möchten.“
Inzwischen hatten auf Anregung des Finanzministers Bitter schon seit
Anfang Dezember 1880 „informatorische Besprechungen“ zwischen einem in
Hamburg stationirten kundigen Zollbeamten und einigen Senatsmitgliedern statt-
gefunden, welche im April 1881 zu der Eröffnung förmlicher Verhandlungen
führten. Der Reichskanzler war durch den Finanzminister Bitter und den Staats-
sekretär im Reichsschatzamt Scholz, der Hamburger Senat durch die Senatoren
Dr. Versmann und O'Swald und den hanseatischen Gesandten Dr. Krüger
vertreten. Als statt der vom Reichskanzler früher ins Auge gefaßten Entrepot-
einrichtungen Hamburg auf Grund der voraufgegangenen informatorischen Be-
sprechungen ein entsprechend verkleinerter, aber doch wirklicher Freihafen dauernd
zugesichert war, wurde eine Einigung über die übrigen Punkte in verhältnis-
mäßig kurzer Zeit erreicht, so daß der Vertrag, betreffend den Eintritt Hamburgs
in den Zollverein, schon am 25. Mai 1881 unterzeichnet werden konnte.
An demselben Tage, den 25. Mai 1881, wandte sich einer der ham-
burgischen Verhändler, der Bevollmächtigte zum Bundesrat Dr. Krüger, noch mit fol-
gendem Schreiben an den Reichskanzler: „Im Laufe der Verhandlungen über die
Modalitäten, unter welchen die freie und Hansestadt Hamburg bereit sein würde, dem
Zollgebiete sich anzuschließen, ist die Behandlung des Schiffahrtsverkehrs auf der
Unterelbe wiederholt Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen. Von seiten der
hamburgischen Bevollmächtigten ist auf eine Verständigung über diese Frage be-
sonders Gewicht gelegt, und es ist dabei nicht verhehlt, daß es dem angelegentlichen
Wunsche des Senats entsprechen und den Interessen des beteiligten Handelsstandes
zu wesentlicher Beruhigung gereichen würde, wenn die Verhältnisse, wie sie dermalen
bestehen, bis zu dem Zeitpunkte erhalten würden, wo der Anschluß Hamburgs
an das Zollgebiet erfolgen kann. Sollte die interimistische Fortdauer des be-
stehenden Zustandes sich mit den Absichten Eurer Durchlaucht nicht vereinigen
lassen, so glaubt der Senat doch der zuversichtlichen Voraussetzung Ausdruck
geben zu dürfen, daß die vorgesehene Anordnung, wonach die aus der See
nach Hamburg und von Hamburg nach der See gehenden Schiffe, sofern sie
unter Zollflagge oder Leuchte transitiren, von zollamtlicher Behandlung befreit
bleiben, als eine dauernde Einrichtung ins Auge gefaßt ist. Angesichts der
bestehenden Verhältnisse liegt in der That kein Grund vor, zu bezweifeln, daß
jenes System, zumal wenn dessen Durchführung unter die Kontrolle auf das
Zollwesen beeidigter Lootsen gestellt wird, sich nicht in der Praxis vollständig
bewähren und der Zollsicherheit ausreichende Garantien darbieten werde. Der
Fall, daß eine Aenderung sich als notwendig erweisen sollte, wird daher kaum