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strebungen benutzt werden, welche den verbündeten Regierungen die Pflicht zur
Wahrung ihrer verfassungsmäßigen Rechte auferlegen.“
Am 18. Juni 1881 richtete Bismarck an den Bundesrat das nachstehende
Schreiben, betreffend den Abschluß eines Präliminarvertrages mit Hamburg be-
züglich des Zollanschlusses:
„Nachdem der Senat der freien und Hansestadt Hamburg sich hatte bereit
finden lassen, in kommissarische Verhandlungen mit der Reichsregierung über
die Modalitäten eines etwaigen Zollanschlusses Hamburgs oder doch einer
wesentlichen Einschränkung seines dermaligen Freihafengebiets einzutreten, ist
nunmehr von den beiderseits ernannten Kommissaren eine Verständigung erzielt
worden, welche in den anliegend abgedruckten Protokollen vom 25. v. M.
ihren Ausdruck gefunden hat. 1) Nach den getroffenen Vereinbarungen soll ins-
besondere das gesamte hamburgische Staatsgebiet, mit Ausnahme eines dauernd
außerhalb der Zollgrenze zu belassenden kleinen Freihafengebiets, innerhalb dessen
Handel und Exportindustrie auch ferner ohne jede Zollkontrolle betrieben werden
dürfen, in das Zollgebiet einverleibt werden, die Zoll= und Steuerverwaltung
im hamburgischen Staatsgebiet mit geringen Ausnahmen den hamburgischen
Staatsbehörden zustehen und darauf Bedacht genommen werden, die geltenden
zollgesetzlichen Bestimmungen den Bedürfnissen des Hamburger Handels thunlichst
anzupassen. Außerdem sollen den in dem anzuschließenden Gebiet verbleibenden
Exportindustrien während eines längeren Zeitraums besondere Steuerbe-
günstigungen zu teil werden. Zu den Kosten, welche der Zollabschluß des
künftigen Freihafengebiets und die Herstellung der erforderlichen Neuanlagen
verursachen werden, ist, außer der Ueberlassung des Ertrages der zu erhebenden
Nachsteuer, eine Subvention aus Reichsmitteln in Höhe der Hälfte der Kosten,
jedoch bis zum Maximalbetrage von 40 Millionen Mark, in Aussicht genommen
und zur Ausführung der Bauten eine Frist bis zum 1. Oktober 1888 gelassen
worden, nach deren Ablauf der Bundesrat mit der Ausführung des Zoll=
anschlusses vorgehen würde. Nachdem diese Vereinbarung die vorbehaltene Zu-
stimmung des Unterzeichneten und des Senats der freien und Hansestadt
Hamburg gefunden hat, beehrt sich der Unterzeichnete, die Genehmigung des
Bundesrats zu derselben gemäß der Vereinbarung unter Nr. 10 des Haupt-
protokolls in Antrag zu bringen. In der getroffenen Vereinbarung, durch
welche das Reich das im Artikel 33 der Reichsverfassung verzeichnete Ziel der
Einheit des Zoll= und Handelsgebiets nahezu erreichen würde, ist gesucht worden,
die Frage der Freihafenstellung Hamburgs im Sinne der Reichsverfassung und
in einer den allgemeinen Interessen des Reichs wie den besonderen Interessen
Hamburgs entsprechenden Weise zum endgiltigen Abschluß zu bringen. Indem
1) Die Bestimmungen des Zollanschlußvertrags findet man abgedruckt in dem Artikel
der „Provinzial-Korrespondenz“ vom 1. Juni 1881 (Artikel: „Ein neuer Erfolg des Reichs-
kanzlers“).