Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

— 389 — 
strebungen benutzt werden, welche den verbündeten Regierungen die Pflicht zur 
Wahrung ihrer verfassungsmäßigen Rechte auferlegen.“ 
Am 18. Juni 1881 richtete Bismarck an den Bundesrat das nachstehende 
Schreiben, betreffend den Abschluß eines Präliminarvertrages mit Hamburg be- 
züglich des Zollanschlusses: 
„Nachdem der Senat der freien und Hansestadt Hamburg sich hatte bereit 
finden lassen, in kommissarische Verhandlungen mit der Reichsregierung über 
die Modalitäten eines etwaigen Zollanschlusses Hamburgs oder doch einer 
wesentlichen Einschränkung seines dermaligen Freihafengebiets einzutreten, ist 
nunmehr von den beiderseits ernannten Kommissaren eine Verständigung erzielt 
worden, welche in den anliegend abgedruckten Protokollen vom 25. v. M. 
ihren Ausdruck gefunden hat. 1) Nach den getroffenen Vereinbarungen soll ins- 
besondere das gesamte hamburgische Staatsgebiet, mit Ausnahme eines dauernd 
außerhalb der Zollgrenze zu belassenden kleinen Freihafengebiets, innerhalb dessen 
Handel und Exportindustrie auch ferner ohne jede Zollkontrolle betrieben werden 
dürfen, in das Zollgebiet einverleibt werden, die Zoll= und Steuerverwaltung 
im hamburgischen Staatsgebiet mit geringen Ausnahmen den hamburgischen 
Staatsbehörden zustehen und darauf Bedacht genommen werden, die geltenden 
zollgesetzlichen Bestimmungen den Bedürfnissen des Hamburger Handels thunlichst 
anzupassen. Außerdem sollen den in dem anzuschließenden Gebiet verbleibenden 
Exportindustrien während eines längeren Zeitraums besondere Steuerbe- 
günstigungen zu teil werden. Zu den Kosten, welche der Zollabschluß des 
künftigen Freihafengebiets und die Herstellung der erforderlichen Neuanlagen 
verursachen werden, ist, außer der Ueberlassung des Ertrages der zu erhebenden 
Nachsteuer, eine Subvention aus Reichsmitteln in Höhe der Hälfte der Kosten, 
jedoch bis zum Maximalbetrage von 40 Millionen Mark, in Aussicht genommen 
und zur Ausführung der Bauten eine Frist bis zum 1. Oktober 1888 gelassen 
worden, nach deren Ablauf der Bundesrat mit der Ausführung des Zoll= 
anschlusses vorgehen würde. Nachdem diese Vereinbarung die vorbehaltene Zu- 
stimmung des Unterzeichneten und des Senats der freien und Hansestadt 
Hamburg gefunden hat, beehrt sich der Unterzeichnete, die Genehmigung des 
Bundesrats zu derselben gemäß der Vereinbarung unter Nr. 10 des Haupt- 
protokolls in Antrag zu bringen. In der getroffenen Vereinbarung, durch 
welche das Reich das im Artikel 33 der Reichsverfassung verzeichnete Ziel der 
Einheit des Zoll= und Handelsgebiets nahezu erreichen würde, ist gesucht worden, 
die Frage der Freihafenstellung Hamburgs im Sinne der Reichsverfassung und 
in einer den allgemeinen Interessen des Reichs wie den besonderen Interessen 
Hamburgs entsprechenden Weise zum endgiltigen Abschluß zu bringen. Indem 
1) Die Bestimmungen des Zollanschlußvertrags findet man abgedruckt in dem Artikel 
der „Provinzial-Korrespondenz“ vom 1. Juni 1881 (Artikel: „Ein neuer Erfolg des Reichs- 
kanzlers“).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.