Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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dem berechtigten Anspruch des Zollinlandes auf freien Verkehr in sich und mit 
seinem hervorragendsten Seehandelsplatze Erfüllung gesichert wird, gelangen die 
beengenden Schranken zur Beseitigung, welche dem Verkehr des Zollinlandes 
mit den überseeischen Ländern dermalen entgegenstehen, und es gewinnt das 
Reich damit eine wesentlich erweiterte Grundlage zur Entfaltung seiner Kräfte 
auf vielen und bedeutsamen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens. Zugleich 
aber wird, insbesondere durch die dauernde Belassung eines ausreichend be— 
messenen Freihafengebiets und den finanziellen Beistand des Reichs bei einer 
zweckentsprechenden Ausstattung desselben, für eine nicht minder im Gesamt— 
interesse des Reichs als im besonderen Interesse Hamburgs liegende gedeihliche 
Fortentwicklung des hamburgischen Handels Sorge getragen und damit die 
Besorgnis, daß die Aenderung des bisherigen Verhältnisses den Handel der 
Hansestadt schädigen würde, ausgeschlossen. Ein wirksamer Zollabschluß des 
künftigen Freihafengebiets und die Herstellung von Anlagen und Zolleinrichtungen, 
welche den Anforderungen des hamburgischen Welthandels für die Dauer Genüge 
leisten, werden Kosten verursachen, welche in ihrer Gesamthöhe zwar noch nicht 
zu überschlagen sind, jedenfalls aber mit einer sehr beträchtlichen Summe ab— 
schließen werden. Daß diese Kosten nicht ausschließlich von Hamburg, sondern 
anteilig auch vom Reiche getragen werden, rechtfertigt sich schon durch das 
konkurrirende erhebliche Interesse des Reichs an der befriedigenden Erledigung 
der Angelegenheit. Wenn bei der Bemessung der vom Reich zu gewährenden 
Subvention die Interessen Hamburgs und der Gesamtheit prinzipiell als gleich- 
wertige angesehen sind, so entzieht sich dieser Maßstab zwar jeder rechnungs- 
mäßigen Abwägung, da die wirtschaftlichen Vorteile des Zollanschlusses in der 
Zukunft liegen und erst allmälich in die Erscheinung treten können. Der 
Unterzeichnete hofft aber, seine Ueberzeugung dahin geteilt zu sehen, daß die 
Begünstigung, welche dem heimischen Verkehrsleben durch den Eintritt Hamburgs 
in das gemeinschaftliche Zoll-- und Handelsgebiet zu teil wird, jenes finanzielle 
Opfer in reichem Maße aufwiegen wird, und daß die veränderte Stellung, 
welcher Hamburg im heimischen wie im Welthandel entgegengeführt werden soll, 
nicht minder zu Hamburgs Blüte als zum Nutzen des übrigen Deutschlands 
ausschlagen werde. Dadurch, daß die Subvention des Reichs mit dem Hoöchst- 
betrage von 40 Millionen Mark begrenzt und dem Reich zugleich eine Mit- 
wirkung bei der Aufstellung des Generalplans nebst Generalkostenanschlag 
gesichert ist, sind die finanziell erforderlichen Garantien gegen eine übermäßige 
und sachlich nicht gebotene Inanspruchnahme von Reichsmitteln gegeben. Der 
Unterzeichnete beehrt sich, hiernach zu beantragen, der Bundesrat wolle beschließen, 
die Vereinbarung vom 25. Mai d. J., betreffend den Anschluß Hamburgs an 
das Zollgebiet, zu genehmigen."“ 
In der Sitzung vom 25. Juni 1881 genehmigte der Bundesrat den Vertrag 
mit Hamburg. Hamburg hat darauf den Anschluß auf Grund des Art. 34
	        
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