Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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der Verfassung beantragt, und dieser Antrag ist sogleich angenommen worden. 
Die Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen, Handel und Verkehr und für Rech- 
nungswesen wurden beauftragt, Vorschläge wegen des Vollzuges zu machen. 
Anfangs Juli 1881 legte Bismarck dem Bundesrat den Gesetzentwurf, 
betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten für den Zollanschluß Hamburgs, 
vor, 1) welchem der Bundesrat in der Sitzung vom 7. Juli 1881 zustimmte. 
Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt 
Hamburg an das deutsche Zollgebiet, vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 39). In derselben Sitzung wurde beschlossen, behufs Vorbereitung des 
Zollanschlusses von Hamburg eine Kommission von sechs Mitgliedern einzusetzen. 
Diese Kommission sollte bestehen aus sechs Mitgliedern, von denen je eines 
der Reichskanzler, Preußen, Bayern, Sachsen und zwei Hamburg mit der 
Maßgabe zu ernennen hatte, daß die beiden hamburgischen Kommissare nur 
eine Stimme führen. Der Vorsitzende wurde von dem Reichskanzler aus der 
Zahl der Mitglieder ernannt. Die Kommission sowie die einzelnen Mitglieder 
waren befugt, bei ihren Arbeiten und bei den Beratungen sich der Hülfe geeigneter 
Beamten zu bedienen. Betreffs der Kosten wurde Beschluß vorbehalten. 
6. Cisenbahnwesen.2:) 
7. Marine und Schiffahrt. 
Küstenfrachtfahrt. Im Dezember 1880 beantragte Bismarck beim 
Bundesrat, den in der vorigen Reichstagssession unerledigt gebliebenen Gesetz- 
entwurf über die Küstenfrachtfahrt,)) jedoch unter Hinausschiebung der im § 5 
1) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt. Abgedruckt findet sich der Gesetzentwurf 
in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 310 v. 6. 7. 81. 
2) Zu erwähnen sind folgende in Kohls Bismarck-Regesten übersehene Vorlagen 
Bismarcks an den Bundesrat: 
1. betreffend die Aenderung und Ergänzung des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 7 des 
Bahnpolizei-Reglements und der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizei- 
beamten und Lokomotivführern, vom 12. Juni 1878, Schreiben vom Januar 1881, „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 27 v. 18. 1. 81; 
2. Denkschrift, betreffend die Aenderung der für den Transport von Zündhütchen 
und Sprengkapseln vorgesehenen Bestimmungen, Schreiben vom Januar 1881, „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 54 v. 2. 2. 81; 
3. Gesetzentwurf, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichs-Eisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen, Schreiben vom März 1881, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 153 v. 1. 4. 81; 
4. betreffend Abänderung und Ergänzung des § 48 und der Anlage D. des Betriebs- 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, Schreiben vom Juni 1881, „Nordd. Allg. 
Ztg.“ Nr. 295 v. 29. 6. 81. 
3) Vgl. oben S. 257. In Kohls Bismarck-Regesten ist das obige Datum übersehen.
	        
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