Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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postalischen Verbesserungen seit Gründung des Weltpostvertrages, sowie ein Hin- 
weis auf dessen bedeutungsvolle Wirksamkeit bis zur Uebereinkunft über den 
internationalen Austausch von Postpacketen an, ein Vertrag, der die voran- 
gegangenen an Bedeutung insofern noch überragt, als dadurch der bisher nur 
einer beschränkten Zahl von Staaten bekannte Postpäckereiverkehr mit seinen 
Vorzügen sicherer, prompter und billiger Beförderung den meisten europäischen 
Staaten zu teil werden und voraussichtlich bis nach Indien sich erstrecken wird. 
Der Vertrag wird dann in seinen einzelnen Bestimmungen beleuchtet und 
namentlich den Bedenken entgegengetreten, welche aus den freigelassenen Porto- 
zuschlägen und der Höhe des Seeportos entstehen können. In dieser Beziehung 
heißt es: „Es kommt jedoch in Betracht, daß die Zuschläge, welche übrigens 
im Transit nicht erhoben werden dürfen, von den vertragenden Teilen selbst 
als Uebergangsmaßregeln anerkannt sind. Wenn man sich erinnert, daß die 
Portoerhöhungen eine vierjährige Dauer nicht überlebt haben, so erscheint die 
Erwartung begründet, daß auch den vorerwähnten Zuschlägen ein ähnliches 
Los beschieden ist, und vielleicht schon der nächste, 1883 in Lissabon zusammen- 
tretende Postkongreß die Gelegenheit bieten wird, auf ihre Beseitigung Bedacht 
zu nehmen. Ingleichen darf man der Voraussetzung Raum geben, daß das 
Seeporto in nicht ferner Zeit mindestens auf die Sätze ermäßigt wird, welche 
deutscherseits — und zwar beginnend mit einer Entfernung über 300 See- 
meilen — zum Betrage von 1 bis 2 Franken vorgeschlagen waren und als 
ausreichend zu betrachten sind. Hat überhaupt der Packetdienst die großen und 
unverkennbaren Schwierigkeiten seiner Einbürgerung erst überwunden, so wird 
endlich auch die an sich wünschenswerte und im deutschen Postverkehr bewährte 
Erhöhung der Gewichtsgrenze auf 5 Kilogramm kaum einem Widerstande noch 
begegnen. Jedenfalls kann darüber kein Zweifel bestehen, daß die Uebereinkunft 
auch in ihrer gegenwärtigen Gestalt durch die allgemeinen Vorzüge der postalischen 
Vermittelung des kleinen Packetverkehrs, durch dessen gleichmäßige Behandlung 
in einer großen Zahl von Staaten, durch die nicht unerhebliche Ermäßigung 
der gegenwärtig bestehenden Taxen, sowie durch die Einfachheit der Porto- 
berechnung auf die Erleichterung, Belebung und Vervielfältigung der internationalen 
Verkehrsbeziehungen von wohlthätigstem Einflusse sein wird.“ Der Bericht schließt: 
„Der Bundesrat wolle der vorgelegten Uebereinkunft über den internationalen 
Austausch von Postpacketen seine Genehmigung erteilen."“ 
Einverständnis des Bundesrats. 
Eisenbahn-Postgesetz. Beim Erlaß der unterm 2. Februar 1876 
mit Zustimmung des Bundesrats ergangenen Vollzugsbestimmungen zum Eisen- 
bahn-Postgesetz war nach Ablauf von fünf Jahren eine Revision vorbehalten, 
und zwar in Bezug auf die Bestimmung über das Verfahren bei Ermittelung 
der Frachtvergütung für Beförderung der zahlungspflichtigen Postsendungen auf
	        
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